Geschöpfliche Würde

Geschöpfliche Würde ist ein in dieser Form offenbar zuerst von Albert Lorz (1979, S. 33, 66, 79, 83) eingeführter Begriff, der auf einen theologischen Hintergrund verweist. Jedenfalls spricht Karl Barth (1970, Ill/1, S. 198 und 210) nicht nur von der —> Menschenwürde, sondern auch von der Würde der Tiere, die — wenn auch verschieden — auf der gemeinsamen Geschöpflichkeit, dem gemeinsamen Erschaffensein durch Gott beruht. Aber auch die nicht nur dem Menschen, sondern auch der übrigen leidenden Kreatur verheißene Erlösung (—> Biblische Tierschutzethik) gehört in diesen Zusammenhang. Nach der „Würde des Tieres” fragt auch Jürgen Hübner (1986, S. 96), und Otto Schaefer spricht (1981, S. 222) von der „dignité creaturelle de l’animal”. A. Lorz spricht von der G. W. des Tieres zunächst in Zusammenhang mit der Schutzrichtung des Tier- schutzgesetzes und sagt (1979, S. 33): „Ein Schutz der Tiere ist jedenfalls denkbar mit Bezug auf Leben, Freiheit, Gesundheit, Wohlbefinden, Unversehrtheit und geschöpfliche Würde.” Das Gesetz beschränkt seinen unmittelbaren Schutz jedoch auf Leben, Wohlbefinden und Unversehrtheit als Freisein von Schäden. „Gesundheit, Freiheit und geschöpfliche Würde erfahren nur mittelbaren Schutz” (S. 66), indem Leben, Wohlbefinden und Unversehrtheit geschützt sind. Was Lorz unter einer Verletzung der G. W. eines Tieres versteht, geht nur aus einigen Andeutungen hervor. So erwähnt er z. B. (S. 79) das Betrunkenmachen und (S. 83) das Ärgern, Reizen und Wütendmachen von Tieren. Bei syste- matischem Vergleichen aller gegen Tiere denkbaren Maßnahmen findet man sicher auch noch andere —> Handlungen, die mit der G. W. nicht vereinbar sind. Hierzu gehören jedenfalls alle Versuche des Menschen, Tiere in ihrer Arteigenschaft durch Genmanipulationen nach seinem Belieben und zu seinen Zwecken zu verändern. Zwar sind Qualzüch- tungen gemäß § 11 b der Tierschutznovelle von 1986 verboten, aber die Reichweite dieses Verbotes ist mit Sicherheit völlig ungenügend; vgl. hierzu —> Züchtung.

Selbstverständlich verstößt jede —> Tierquälerei gegen die G. W. der Tiere, aber irgendwann sollte auch einmal über die teils schon alten, teils neuen Eingriffe, wie Kastration, Genmanipulation, Embryo-Transfer oder auch die künstliche Besamung kritisch nachgedacht werden. Als die modernen Manipulationen eingeführt wurden, war das ethische Bewußtsein in bezug auf die Tiere noch völlig unterentwickelt; so konnte sich diese Praxis, einschließlich der Massentierhaltung, durch- setzen und weiterbestehen, weil sich das Ausbeutungssystem inzwi- schen so verfestigt hat, daß es — wenn überhaupt — nur mit allergrößter Anstrengung und schrittweise wieder abgebaut werden kann. Um so wichtiger ist es, allen Neuentwicklungen möglichst frühzeitig entgegenzutreten. Gelegentlich werden auch alte und neue Praktiken kombiniert. So berichtet Heiner Uber im Zeit-Magazin Nr. 9 (1986) unter dem Titel „Genasführt”, wie es in einer der größten deutschen Besamungsanstalten zugeht, wie die mächtigen Tiere, mit einem Nasenring an ein über ihnen installiertes motorgetriebenes „laufendes Band” gekettet, ihre Runden drehen, den Kopf immer geradeaus und immer in der gleichen Höhe. Es gibt durchaus Gründe dafür, dies so zu tun, aber entwürdigend für Mensch und Tier ist es trotzdem. Auch bestimmte Formen der Zurschaustellung von Tieren verstößt gegen die G. W., wie etwa die in Indien immer noch vorgeführten „Tanzbären”, die meist brutal dressiert und ebenfalls an Nasenringen gehalten werden (vgl. Animals 1985 Nr. 17).

Aufgrund des Gesetzestextes von G. W. des Tieres zu sprechen, war bisher nur möglich, wenn man sie als dem ethischen Tierschutz immanent ansah. Das gilt auch für das schweizerische Gesetz, wenn A. F. Goetschel (1986, 5.134) auf die „Würde des Tieres” verweist. Der Umstand, daß in § 1 der deutschen Tierschutznovelle von 1986 das Tier ausdrücklich als Mitgeschöpf anerkannt wird, erlaubt es, die G. W. in Zukunft nicht nur aus dem Geist, sondern auch aus dem Wortlaut des Gesetzes zu begründen. G. W. gewinnt neben dem —> Lebenserhaltungs- prinzip und dem –> Wohlbefindensprinzip sozusagen als dritte Säule des –> ethischen Tierschutzes an Bedeutung.

Literatur: Im Text erwähnt.

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