Gleichheitsgrundsatz

Die Forderung, Gleiches gemäß seiner Gleich- heit auch gleich zu bewerten und gleich zu behandeln, ist die allgemeinste Form des G., wie er im Verlaufe der Kulturgeschichte entstand und – von schrecklichen Rückfällen abgesehen – unangefochten gilt. Der G. ist ein essentielles Prinzip der –> Gerechtigkeit. Von ihm ist jedoch meist nur dann die Rede, wenn eine benachteiligte Bevölkerungsgruppe die Gleichbehandlung verlangt. Unter dem Aspekt der —> Tierschutzethik geht es aber nicht um die Gleichbehandlung von Menschen, sondern um die Frage, ob und wie der G. auch auf die Bewertung und Behandlung der Tiere anzuwenden ist, soweit diese als sensitive Lebewesen in gleicher oder ähnlicher Weise -> Schmerzen und -> Leiden empfinden wie der Mensch.

I. Mit dieser Frage hat sich schon Jeremy Bentham beschäftigt. In seinem Werk „Introduction to the Principles of Morals and Legislation” (178o) schreibt er in Kapitel 17, § „Der Tag mag kommen, an dem der Rest der belebten Schöpfung jene Rechte erwerben wird, die ilun nur von der Hand der Tyrannei vorenthalten werden konnten. Die Franzosen haben bereits entdeckt, daß die Schwärze der Haut kein Grund ist, ein menschliches Wesen hilflos der Laune eines Peinigers auszuliefern. Vielleicht wird eines Tages erkannt werden, daß die Anzahl der Beine, die Behaarung der Haut oder die Endung des Kreuzbeins ebensowenig Gründe dafür sind, ein empfindendes Wesen diesem Schicksal zu überlassen. Was sollte die unüberschreitbare Linie ausmachen? Ist es die Fähigkeit des Verstandes oder vielleicht die Fähigkeit der Rede? Ein voll ausgewachsenes Pferd aber oder ein Hund ist unvergleichlich verständiger und mitteilsamer als ein einen Tag oder eine Woche alter Säugling oder sogar als ein Säugling von einem Monat. Doch selbst, wenn es anders wäre, was würde das ausmachen? Die Frage ist nicht: können sie verständig denken? oder: können sie sprechen? sondern: können sie leiden?” (Deutsche Fassung zitiert nach Peter Singer 1982, S. 26f.) Auf diese Weise war das Tier wieder in die unmittelbare Nähe des Menschen gerückt und erstmals auch der gängigen Vorstellung widersprochen, daß der Mensch die Tiere allein kraft seiner Vernunft und Überlegenheit zu seinem Vorteil und für seine Zwecke ausbeuten und töten dürfe.

II. Damit war zugleich das Denkmodell entworfen, mit dem wir heute auch logisch begründen können, warum es ethisch unvertretbar ist, den Tieren eine humane Behandlung noch länger vorzuenthalten. Bentham hat zum ersten Mal in erkennbarer Weise den Grundsatz, wonach Gleiches gemäß seiner Gleichheit gleich zu bewerten und zu behandeln ist, auch auf die Tiere angewandt, indem er aufdeckte, daß die zwischen Mensch und Tier bestehende Gemeinsamkeit in der Schmerz- und Leidensfähigkeit die Tierquälerei in gleicher oder doch ähnlicher Weise verbietet wie die Mißhandlung unterlegener Mitmenschen. Die Frage an diejenigen, die den Tierschutz für ausreichend halten: warum nicht allen Lebewesen nach Maßgabe ihrer Schmerz- und Leidensfähigkeit gleicher Schutz vor Mißhandlung gewährt werden soll, ist auch heute noch nicht zu beantworten, es sei denn mit einer Art Herrenmoral, die sich aus dem Gefühl der Überlegenheit für berechtigt hält, unterlegene Arten für die Zwecke der Menschen zu benutzen, oder eine Art Gruppenmoral, die es aus dem Gefühl der innerartlichen –> Solidarität für vertretbar hält, unterlegene Arten im Interesse der eigenen Spezies auszubeuten. Diese artegoistische Ethik, die sich kaum vom moralanalo- gen Verhalten sozial lebender Tiere unterscheidet, wird immer mehr als fragwürdig erkannt und der gleichen Geisteshaltung zugeordnet, aus der früher der Rassismus entstanden ist. Vgl. hierzu Claude Und-Strauss Artegoismus.

III. Ganz in diesem Sinne verlangt auch Peter Singer (1975 bzw. 1982, Kapitel 1, und 1979, Kapitel g) die Anwendung des G. auf die Behandlung der Tiere. Aber gerade dagegen wenden sich die Befürworter der —> Benutzungstheorie mit aller Entschiedenheit, indem sie auf die neben der Gemeinsamkeit bestehenden Unterschiede hinweisen.

Solche Unterschiede sind nicht zu bestreiten. Und darum ist eine zwingende Folge des G., daß Ungleiches gemäß seiner Verschiedenheit auch entsprechend anders zu bewerten und zu behandeln ist (Teutsch, 1979b, S. 11). Der Grundsatz besteht also aus zwei sich gegenseitig bedingenden und ergänzenden Aussagen: dem Gebot zur Gleichbehandlung im Gleichheitsfall und dem Gebot zur Andersbehandlung im Falle eines Verschiedenseins. Insofern ist die Bezeichnung des Satzes als G. eigentlich unzureichend, aber es gibt kein Wort, das die komplementäre Polarität des Gedankens befriedigend ausdrücken könnte. So bleibt es beim sprachlichen Vorrang des Gleichheitsgebotes, wie es sich seit der Französischen Revolution durchgesetzt hat, und wir erwähnen es auch meist nur dann, wenn eine benachteiligte Bevölkerungsgruppe Gleichbehandlung gegenüber bevorzugten Gruppen fordert. Trotzdem leuchtet ein, daß die Gerechtigkeit nicht immer nur Gleichbehandlung, sondern oft auch Andersbehandlung verlangt. Jedermann versteht, daß es unrecht wäre, Kinder und Erwachsene, Kranke und Gesunde, Arme und Reiche in jeder Beziehung gleich zu behandeln; denn sie haben zwar alle die gleichen Menschenrechte, aber ebendiese fordern auch Andersbehandlung, wenn z. B. andere Bedürfnisse vorliegen. Die Gerechtigkeit verlangt also bald Gleich- und bald Andersbehandlung, also nicht „Jedem das Gleiche”, sondern „Jedem das Seine”, wie es seit der Antike heißt; vgl. Ralf Dreier (1985, S. 99 f.). Karl Larenz (1979, S. 128) bringt dafür ein historisches Beispiel aus der Zeit der beiden Weltkriege und der unmittelbaren Nachkriegszeit: „Grundsätzlich stand jedem die gleiche Menge von allen der Regelung unterfallenden Nahrungsmitteln zu. Kleinkinder erhielten weniger, aber z. B. mehr Milch; Zulagen erhielten Jugendliche im Alter des stärksten Wachstums, werdende Mütter und Schwerarbeiter. Die Abstufung erfolgte hier im Verhältnis zu dem typischerweise unterschiedlichen Bedarf. Das war eine sachlich berechtigte Differenzierung, auch wenn sie in Einzelfällen ungerecht scheinen mochte.” Ganz allgemein wäre demnach zu sagen: dem Recht auf Gleichbehandlung im Gleichen entspricht das Recht auf Andersbehandlung im Verschiedenen. Dabei ist wichtig, daß die Andersbehandlung aufgrund eines Veschiedenseins niemals beliebig sein kann, sondern genau dem festgestellten Anderssein entsprechen muß. Wenn also wenigverdienende Bürger steuerlich anders behandelt werden als gutverdienende, dann darf die Andersbehandlung nur in der angemesse- nen Verringerung der Steuer bestehen und keinesfalls in einer gleichzeitigen Minderung irgendwelcher Rechte, die für alle Bürger aufgrund ihrer diesbezüglichen Gleichheit auch gleich sind. Auf die —> Mensch- Tier-Beziehung und unser —> Handeln gegenüber dem Tier angewandt, muß es dann z. B. heißen: Die Andersbehandlung der Fische gegenüber Menschen und Säugetieren ist nur da geboten, wo die ganz andere At- mung der Fische auch die ganz andere Haltung im Wasser verlangt. Im übrigen haben Fische aber den gleichen Status wie andere sensitive Lebewesen auch; daß sie im Unterschied zum Menschen und vielen ande- ren Tieren ihren Schmerz nicht in einer uns verständlichen Weise aus- drücken können, erlaubt nicht, ihnen deswegen Schmerzen zuzufügen. Anders läge der Fall, wenn sicher wäre, daß Fische und andere wechselwarme Tiere wirklich weniger schmerzempfindlich wären als Warmblüter. Aber selbst dann könnte der Bereich der zulässigen Andersbehandlung eben nur für den schmerzfreien Bereich dieser Tiere zulässig sein. An diesem Beispiel kann auch deutlich gemacht werden, daß es nicht nur ein Recht auf, sondern auch eine Pflicht zur Andersbe- handlung gibt; und zwar eine Pflicht immer dann, wenn die Andersbehandlung zur Erhaltung von Leben und Wohlbefinden erforderlich ist, ein Recht, wenn Leben und Wohlbefinden dadurch nicht berührt werden.

IV. Die Regel, wonach das Recht auf Andersbehandlung genau dem zur Begründung herangezogenen Anderssein entsprechen muß, wird nicht immer beachtet, sondern es wird oft unreflektiert angenommen, daß ein besonders gravierender Unterschied sich auf den Spielraum der dann zulässigen Andersbehandlung auswirken könnte. So wurden nach Hubert Bretschneider (1962, S. 132 f.) die —> Tierversuche schon im 19. Jahrhundert pauschal mit dem generellen —> Mensch-Tier-Unterschied begründet. Häufig werden z. B. die Vernunftlosigkeit und Moralunfähigkeit der Tiere als Grund für deren Andersbehandlung genannt. Aber wie sollte dieser Mangel eine körperliche oder seelische Mißhandlung (vgl. hierzu —> Emotionalität und –> Leiden) der Tiere rechtfertigen? Die einzig denkbare Andersartigkeit, die eine Schmerzzufügung erlauben könnte, wäre die einer entsprechenden Schmerzunfähigkeit der Tiere. Günther Patzig hält es (1986, S. 75) für „fast paradox, daraus, daß nur der Mensch moralische Verpflichtungen empfinden kann, abzuleiten, daß er diese moralischen Verpflichtungen gegenüber Tieren außer Kraft setzen kann”.

V. Das Recht auf Andersbehandlung ist zunächst nur im zwischenmenschlichen Bereich gesehen und anerkannt worden. Vor allem hat der G. als Willkürverbot im Recht eine wichtige Funktion: „weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich” zu behandlen (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 4, S. 155). Nach Arthur Kaufmann (1986, S. 124) ist der G. ein „Grundprinzip der Rechtsphilosophie und überhaupt des Rechts” und bedarf auch keiner besonderen Begründung, solange keine ernsthaften Bedenken vorgebracht werden, etwa gegen die schon erwähnte Stel- lungnahme des Bundesverfassungsgerichtes oder einiger Autoren, wie z. B. Ralf Dreier (1985, S. 104), Oskar A. Germann (1968, S. 46f.), Rudolf Ginters (1982, S. 152), Karl Larenz (1979, S. 128f.), Hans Nef (1941, S. 103f.), Tom Regan (1983, S. 128 und 232-265), Hans Ryffel (1969, S. 220-224) und Peter Singer (1979, S. 14-71). Martin Krieles Kritik an der möglichen Überbewertung des G. (1963, S. 90-95) soll durchaus beachtet werden; vgl. Ziffer XI.

VI. Der G. ist aber offenbar auch außerhalb des normativen Denkens in Recht und Ethik als allgemeine Ordnungsregel bedeutsam (vgl. Hans Ryffe11969, S. 222, und Heinz Schröder1961), denn er ist insofern universal, als er auf alles, Gleiches und Verschiedenes anwendbar ist. Jeder Gegenstand, jeder Sachverhalt, jede Aussage und auch jedes Lebewesen (vgl. H. Schröder1961, S. 3 f.) kann im Vergleich mit einem anderen immer nur gleich oder ungleich bzw. ähnlich oder unähnlich sein, eine dritte Möglichkeit gibt es nicht und ist auch gar nicht denkbar. Im Grunde ist der G. nichts anderes als die Gesamtaussage der allgemein anerkannten Logiksätze von der Identität, vom Widerspruch und vom ausgeschlossenen Dritten; vgl. Georgi Schischkoff (1982, S. 413).

In der Regel vergleicht man, um Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten festzustellen, und darum kann man bei Diskussionen immer wieder den Einwand hören: „Das kann man doch nicht vergleichen!” Darauf ist zu antworten, daß grundsätzlich alles miteinander verglichen werden kann, aber viele Vergleiche erbringen eben weder im ganzen noch in Details eine Gleichheit oder Ähnlichkeit. Aber auch die Feststellung der Verschiedenheit ist nur nach vorherigem Vergleichen möglich. Außerdem muß vor einem Vergleich geklärt sein, in bezug auf welchen Punkt (tertium comparationis) zwei Dinge miteinander verglichen wer- den sollen. So besteht zwischen Hausmaus und Elefant zwar ein großer Unterschied hinsichtlich der Körpergröße, aber in bezug auf die Farbe oder die Anzahl der Beine sind sie sehr ähnlich; außerdem gehören sie beide zur Klasse der Säugetiere.

VII. Bei den Beratungen der Tierschutznovelle von 1986 (—> Gesetzlicher Tierschutz II) hat der G. aber noch keine Rolle gespielt. Man hat zwar die ethischen Normen der —> Humanität und —> Mitgeschöpflichkeit akzeptiert, das Tier vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren, weil es in ähnlicher Weise darunter leidet wie der Mensch, aber man hat nie gefragt, mit welcher — trotz aller Ähnlichkeit — festgestellten Ver- schiedenheit wir die Ausnahmen von diesem Schutzgebot rechtfertigen. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber hat über den Umfang des von ihm beabsichtigten Tierschutzes willkürlich entschieden. Anlaß für die Novellierung war nicht, die bestehende Ungerechtigkeit gegenüber dem Tier zu korrigieren, sondern Anlaß war nur der Druck der –>öffentlichen Meinung in Richtung auf mehr Tierschutz.

VIII. Der Tradition des anthropozentrischen Denkens verhaftet, ha- ben wir den G. bisher gewohnheitsmäßig und ohne kritisches Nachdenken nur auf den zwischenmenschlichen Bereich angewandt. Das war vielleicht entschuldbar, solange wir für den ethischen Aspekt unserer Beziehung zum Tier — trotz Bentham und Schweitzer — nicht sensibel genug waren, um die Humanitätsethik des 18. und 19. Jahrhunderts zu Ende zu denken. Heute ist eine solche Entschuldigung nicht mehr akzeptabel. Vor dem G. gibt es kein Ausweichen, aber das Nachdenken darüber, was er im einzelnen bedeutet, hat gerade erst begonnen. Dabei müssen die traditionell und oft unreflektiert übernommenen Meinungen über Gleichheiten, Ähnlichkeiten oder Unterschiede kritisch untersucht werden. Und diese Überprüfung darf nicht aufgrund eines kol- lektiven Mensch-Tier-Vergleiches erfolgen, sondern unter Beachtung der großen Unterschiede, die sich aus der Vielfalt und unterschiedlichen Entwicklungshöhe der Tierarten ergeben; denn je nach dem, mit welcher Tierart der Mensch verglichen wird, werden auch die Ergebnisse anders ausfallen. Außerdem darf der Vergleich nie auf einen der Veränderung unterworfenen Zeitpunkt beschränkt werden, sondern muß die weitere Entwicklung mit einbeziehen; neugeborene Menschen und Tiere sind in dieser Hinsicht sehr verschieden. Auch der Tod ist für Mensch und Tier zwar biologisch sehr ähnlich, aber er bedeutet für beide doch auch sehr Unterschiedliches; vgl. hierzu —> Lebenserhaltung III—IV und —>Tierversuche IV/2.

IX. Die Anwendung des G. als Richtlinie für unser Umgehen mit dem Tier ist also ziemlich neu, findet sich aber bei Otfried Hoffe (1982, S. 1007), Arthur Kaufmann (1986, S. 124), Klaus M. Meyer-Abich (1982, S. 581), Günther Patzig (1986, S. Sof. und 87-91), Hans Ruh (1985, S. 87-91) und G.M. Teutsch (1979b, S. 11).

X. Der G. hat aber auch Kritik und Ablehnung erfahren. Hans-Christoph von Heydebrand u. d. Lasa und Franz Gruber begründen ihre Bedenken (1986, S. 119) mit folgendem Hinweis: „Aus juristischer Sicht stehen diesen Überlegungen insoweit Bedenken entgegen, als sie dazu herhal- ten sollen, die Forschungsfreiheit einschränkbar zu machen. Der Gleichheitsgrundsatz wurde zum Schutz des Menschen in den Grund- rechtskatalog aufgenommen, was sich bereits unschwer aus den in Art. 3 GG gebrauchten Formulierungen ,alle Menschen’ und ,Männer und Frauen’ entnehmen läßt.” Hier muß man fragen, ob ein solches „Grundprinzip der Rechtsphilosophie und überhaupt des Rechts” (s. Ziffer V oben) in seiner Reichweite willkürlich so begrenzt werden kann, nur weil es in Artikel 3 des Grundgesetzes in bezug auf den Men- schen erwähnt wird.

Hans H. Sedlacek hat (1986, 5.10-14) die im Rahmen des G. geforderte Schonung des Lebens der Tiere überspitzt und pauschal auf „Schädlinge und Parasiten” (5.12) ausgedehnt. Auf diese Weise wird der G. als absurd dargestellt und das -> Unmöglichkeitsargument beansprucht; zu unrecht, weil der Mensch gerade unter Berufung auf den G. auch dem Tier gegenüber ein Notstandsrecht (-> Notwehr) hat. Wichtig ist nur, daß dieses Recht gegen Menschen und Tiere ohne willkürliche Unterschiede angewandt wird. Auch in der Notwehr gegen Tiere muß das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

XI. Gegen den G. bzw. seine Überbewertung sind aber auch grund- sätzliche Bedenken vorgebracht worden. Martin Kriele hat z. B. (1963, S. 90-95) mit Recht auf die Gefahr einer solchen Überforderung durch Überbewertung hingewiesen. Vor allem muß klar sein, daß der G. allein die -> Gerechtigkeit noch nicht gewährleisten kann; denn aus der von Bentham betonten partiellen Gleichheit zwischen Mensch und Tier ergibt sich zwar das Gebot der Gleichbehandlung, aber der G. an sich läßt völlig offen, ob nun die Tiere wie Menschen oder die Menschen wie Tiere behandelt werden sollen. Darum muß völlig klar sein: der G. ist an sich kein ethischer Wert, sondern ein methodisches Mittel und gilt im ethischen Bereich nur innerhalb der übergeordneten —> Humanität im Dienste der Gerechtigkeit, die den Schwachen vor der Willkür der Mächtigen schützen will.

Literatur: Im Text erwähnt.

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