Verallgemeinerungsprinzip

Nach Ralf Dreier (1985, S. 110) ist mit diesem Begriff gemeint, was Kant in seinem kategorischen Imperativ fordert: „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne” (Kritik der praktischen Vernunft 1/1, § 7). Kant verlangt also, daß der Mensch sein -> Handeln auf dessen Verallgemeinerungsmöglichkeit hin überprüft. Ein Urteil oder Werturteil ist nur dann gerecht, wenn es bei gleichem Sachverhalt (—> Werturteil und Sachverhalt) unabhängig von einem bestimmten Ort oder bestimmten Beteiligten Geltung hat. Dies hat nach Rudolf Ginters (1982, S. 152) zur Folge: „… nichts kann deswegen richtig sein, weil ich der Nutznießer bin.” Unter dem Aspekt artübergreifender Ethik betrachtet, ist dies eine Aussage von weitreichender Bedeutung.

Die Beachtung des V. ist eine Voraussetzung der -> Gerechtigkeit, d. h. Werturteile oder Normen, die nicht generalisierbar sind, können nicht gerecht sein, vgl. hierzu auch Friedo Ricken (1983, S. 111-115) sowie die Forderungen gemäß —> Gleichheitsgrundsatz und —> Kohärenz.

Literatur: ImText erwähnt.

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