Werturteil und Sachverhalt

Werturteil und Sachverhalt werden oft nicht genügend auseinandergehalten, obwohl das W. eigentlich eine abgeschlossene Sachverhaltserklärung voraussetzt. Dies ist oft nicht der Fall, und die zunächst unter ethischem Aspekt geführte Diskussion muß dann abgebrochen werden, bis alle Details des Sachverhaltes geklärt sind. Diese Klärung ist oft schwierig, Sachfragen und Risiko-Abschätzungen könnnen strittig sein. Es kann aber auch der Fall sein, daß die Sachverhaltsklärung absichtlich verzögert wird, um damit das W. zu verhindern oder doch zu erschweren. Dieser Weg, ein W. zu erschweren, wird gelegentlich gewählt, um den Streit auf eine Sachfrage zu beschränken, in der man ohne moralische Bloßstellung verschiedener Meinung sein kann, solange nur die Fachleute noch nicht ganz einig sind, was durch immer neue Gutachten ja auch manipulierbar ist. Aber obwohl man das weiß und obwohl in fast allen Entscheidungsbereichen meist nur mit Wahrscheinlichkeit gerechnet, ja bei Gefahr für den Menschen sogar auf bloßen Verdacht hin gehandelt werden muß (indem z. B. Arzneimittel oder technische Geräte zurückgezogen werden), möchte man sich im Bereich des —> Tierschutzes gegenüber ethisch begründeten Forderungen so lange wehren, bis die jeweilige Sachfrage unter allen Fachleuten als absolut zweifelsfrei erwiesen gilt. Das ist aber oft erst dann der Fall, wenn die zunächst nur befürchtete Folge — etwa das Waldsterben oder die Ausrottung der Wale — bereits eingetreten ist und möglicherweise nicht mehr aufgehalten werden kann. Mit dem Verlangen nach dem Beweis der befürchteten Folge kann die geforderte Schutzmaßnahme so lange verzögert werden, bis sie gegenstandslos geworden ist. Sich einer ethisch begründeten Forderung durch eine falsche Sachverhaltsbeschreibung oder überhöhte Beweisanforderung zu entziehen, ist aber sicher nicht weniger verwerflich, als ethische Argumente einfach abzulehnen und sich nur an das jeweils geltende Recht zu halten; vgl. hierzu auch das —> Forschungsdefizit-Argument.

Da zur Klärung von Sachverhalten oft wissenschaftliche Gutachten beigezogen werden, wird hier die —> Verantwortung des Wissenschaft- lers besonders deutlich. Wer in Tierschutzfragen die ethische Position zu vertreten hat, muß also verlangen, daß bei der Klärung von Sachfragen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung keine unüblich höhere Anforderung gestellt wird. Dies ist um so wichtiger, als der Mensch offenbar versucht ist, die Schäden für seine Umwelt zu verharmlosen und die von ihm verlangten Opfer zu dramatisieren. Daß die dem Menschen zuzumutenden Verzichte in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die Umwelt stehen müssen (—> Zweck-Mittel- Relation), bleibt davon unberührt, muß aber auch den Erfordernissen der —> Gerechtigkeit und des –> Gleichheitsgrundsatzes entsprechen. Gelegentlich muß die Klärung der Sachfrage gar nicht abgewartet werden, denn das W. kann auch unter klar definierten Prämissen gefällt werden; dies gilt insbesondere für absolute W.e. So kann z. B. der Tierversuch grundsätzlich abgelehnt werden, gleichgültig, wie die Sachfrage nach dem Nutzen solcher Versuche beantwortet wird.

Literatur: R. Ginters 1982, S. 25-28, G. E. Moore 1976, S. 56-118, T. Regan 1983, S.126-130, M. Riede’ 1979.

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