Beweislast

Dieser Begriff stammt aus dem Strafprozeßrecht und besagt, daß nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern der Ankläger die Schuld des Angeklagten beweisen muß.

I. Gelegentlich wird aber auch in der Tierschutzdiskussion von B. gesprochen, wie etwa von Arthur Kaufmann, wenn er (1986, S. 118) fragt, wer z. B. „bei der Diskussion um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Tierversuchen eigentlich die Beweislast hat”. Anschließend gibt er dann die Antwort, es „muß auch positiv bewiesen werden, warum wir Tiere töten oder für Experimente dienstbar machen dürfen”. Im gleichen Sinne hat sich auch Otfried Hätte (1984, S. 92) geäußert. Dabei ist klar, daß es hier nicht um einen Schuldbeweis geht, sondern um eine auf einleuchtende und ausreichende Argumente gestützte Begründung.

II. Anders liegt der Fall, wenn es um strittige Sachverhalte (->Werturteil und Sachverhalt) geht, wie etwa bei der Frage, ob Tiere den -> Schmerz anders und weniger gravierend erleben als der Mensch (->Tierversuche IV) oder wenn über das —Leiden der Tiere in Systemen der intensiven -› Nutztierhaltung(vgl. auch –>Ethologie)diskutiert wird. Auch im Falle des Leidens wird gelegentlich nach Beweisen gefragt, so von K. Zeebund R. G. Beilharz(1980, S. 604): „Aber wissen wir exakt, ob offensichtlich gesunde, unversehrte Tiere leiden?” Exakte und daher unstrittige Beweise gibt es in keinem dieser Fälle. Da jeder weiß, daß es nach dem heutigen Stand des Erkenntnisvermögens solche Beweise nicht geben kann, sondern bestenfalls einleuchtende und ausreichende Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer Annahme, kann die Frage nach exakten Beweisen eigentlich nicht gestellt werden; trotzdem wird im- mer wieder das —> Forschungsdefizit-Argument vorgebracht. Die Frage nach Schmerzen und Leiden der Tiere wurde in verschiedenen Strafprozessen und insbesondere vor der Verabschiedung der neueren Tierschutzgesetze in der Bundesrepublik und in der Schweiz intensiv diskutiert. Beide Parteien haben ihre Experten aufgeboten, aber der Gesetzgeber ist beim Verbot der Zufügung von Schmerzen und Leiden geblieben, hat es in einigen Punkten sogar noch verschärft. Wissenschaftler, die das Schmerz- oder Leidensvermögen der Tiere bejahen, haben also überhaupt keinen Grund, sich in Zugzwang bringen zu lassen. Nicht sie haben immer wieder neu zu begründen, warum zumindest bei Wirbeltieren eine dem Menschen ähnliche Schmerz- und Leidensfähigkeit vorliegt, sondern die Gegenseite muß sich melden, wenn sie neue Argumente vorbringen will; vgl. hierzu auch H. H. Sambraus (1981 c, S. 344). Beweispflichtig in einem ganz allgemeinen Sinne ist immer derjenige, „der Selbstverständliches in Frage stellt” (Robert Spaemann und R. Löw1985, S. 283).

HI. Nach der Intention der neuen Gesetze (—> Gesetzlicher Tierschutz) sind Ausnahmen vom Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zulässig, wenn ein — vernünftiger Grund vorliegt. Begründungspflichtig ist also immer derjenige, der unter Berufung auf einen „vernünftigen Grund” von der Norm des § i Satz 1 abweichen will. Die traditionelle —> Benutzungstheorie von 1883 kann also nicht länger als Rechtfertigungsgrund dienen. Auch die so weitverbreiteten Ausbeutungsformen der —> Nutztierhaltung oder der —>Tierversuche sind begründungsbedürftig.

Über die Art der zum Tierversuch geforderten Begründung ist bis zur Schlußabstimmung im Bundesrat heftig gerungen worden. Es ging um die Frage, ob die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 8 Abs. 3 „glaubhaft gemacht” oder „wissenschaftlich begründet dargelegt” werden soll. Die Koalitionsfraktionen waren der Meinung, daß „glaubhaft machen” zu wenig und „wissenschaftlich begründet darlegen” eine Verschärfung sei (Bundesrat, 566. Sitzung am 27.6. 1986, S. 38o).

IV. Unter dem Stichwort — Widerstände und Hemmnisse ist von Gewohnheiten und Traditionen (vgl. z. B. die —> Benutzungstheorie) die Rede, die einem wirksamen Tierschutz immer noch im Wege stehen. Wer hieran etwas ändern will, hat zwar keine B. im engeren Sinne, aber eine Art Argumentationslast: er muß bei jedem angestrebten Fortschritt immer aufs neue begründen, warum der jeweilige Ist-Zustand verändert werden soll.

Literatur: Im Text erwähnt.

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