Verbandsklage im Tierschutz

Die Einführung einer Verbandsklage ist essentiell, um ein effektives Tierschutzrecht zu erreichen. Sie eröffnen die Möglichkeit, niedergeschriebene Rechte von Tieren auch tatsächlich einzufordern und umzusetzen. Denn selbstverständlich kann ein Schwein, das unter rechtswidrigen Bedingungen gehalten wird, nicht selbst dagegen vorgehen. Diese Unmöglichkeit trägt zu den aktuellen Haltungsbedingungen bei, die beispielsweise in der deutschen Schweinemast so schlecht sind, dass jedes Jahr 13 Millionen Tiere vorzeitig verenden oder notgetötet werden (hierzu Spiegel Online).

Verbandsklage im Tierschutz
Haben Tiere Zugang zu Justitia? (Bild von Sang Hyun Cho – Pixabay)

Mit der Verbandsklage ist es jedoch möglich, gegen solch eklatante Missstände rechtlich vorzugehen und den Tieren eine Stimme vor Gericht zu geben. Diese Möglichkeit nutzen wir intensiv und führen selbst verschiedene besonders wichtige Verfahren, um das bestehende (unzulängliche) Tierschutzrecht durchzusetzen und für die Zukunft zu stärken.

Neben den von uns selbst durchgeführten Verfahren helfen wir zudem Organisationen in ganz Deutschland. Wir unterstüzen diese juristisch bei der Vorbereitung und Durchführung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und stellen – auch in Kooperation mit der Albert-Schweitzer -Stiftung – notwendige finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung.

Unsere Verfahren unterstützen


I. Möglichkeiten der Verbandsklage

Die Verbandsklage ist eine zentrale Voraussetzung für ein wirkungsvolles Tierschutzrecht, indem sie dazu beiträgt, geschriebene Normen wirklich umzusetzen und ihnen faktisch Gewicht zu verleihen. Mit der Verbandsklage können bestimmte zugelassene Organisation Tierrechte wahrnehmen und im Namen der Tiere juristisch vorgehen. Dies ist wichtig, da Tiere die zu ihrem Schutz geltenden Rechte nicht selbst verfolgen können. Denn Tiere sind keine Rechtssubjekte, die eigene Rechte geltend machen können, sondern gelten vielmehr nur als Rechtsobjekte. Damit sind sie zur Einforderung und Durchsetzung der Tierschutzregelungen auf Dritte angewiesen. Dazu dient die Verbandsklage an erster Stelle.

Die Verbandsklage entfaltet aber noch weitergehende Wirkung, indem sie Licht in öffentlichkeitsferne Bereiche der Tierhaltung bringt. Durch Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden die Missstände grundlegend aufbereitet und der Sachverhalt amtlich festgestellt. Die hierdurch häufig in der Öffentlichkeit angestoßenen Diskussionen über Haltungsbedingungen tragen zu einer Sensibilisierung der Bevölkerung für Fehlkonzeptionen in diesem Bereich bei. Auch kann durch die öffentliche Aufmerksamkeit Druck auf Agrarunternehmer entstehen, von selbst Haltungsstandards zu verbessern und damit einer behördlichen Anordnung zuvorzukommen.

Überdies kann die Verbandsklage dazu beitragen, das bestehende Vollzugsdefizit im Bereich des Tierschutzrechts zu verringern. Denn die zur Kontrolle und Durchsetzung von Tierschutzrecht berufenen Veterinärbehörden schreiten bei Missständen häufig nicht oder nur zögerlich ein. Dies betrifft insbesondere große Tierhaltungseinrichtungen. Hier kann eine Verbandsklage Abhilfe schaffen, indem die Behörde gerichtlich zum Handeln verpflichtet wird. Gerade in sensiblen, öffentlichkeitsfernen Bereichen, wie bspw. der Durchführung von Tierversuchen, trägt die Verbandsklage zudem zur Information der Öffentlichkeit und zum Diskurs über ethische Grundsätze in der Tiernutzung bei. Ohne Klagemöglichkeit bestehen gerade bei der Genehmigung und Durchführung von Tierversuchen andernfalls keine wirksamen Kontrollmechanismen der Öffentlichkeit.

Zudem hat die Verbandsklage aus rechtsstaatlicher Sicht einen bedeutenden Effekt: Erst mit der Klagemöglichkeit werden schriftlich garantierte Rechte auch tatsächlich wirksam. Wie Art. 19 Abs. 4 GG zeigt, ist die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung eine zentrale Garantie des Rechtsstaats. Andernfalls drohen (grundgesetzlich) verbürgte Rechte leerzulaufen, da sie nicht eingefordert werden können. Dies gilt hier in besonderem Maße, da der Tierschutz ein Staatsziel darstellt (Art. 20a GG) und damit ein „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.“ Die staatlichen Gewalten haben ihr Handeln daher am Staatsziel Tierschutz auszurichten. Erst mit der Klagemöglichkeit wird dieser Auftrag umgesetzt. Denn die Verbandsklage verhilft erst zur Effektivierung des Tierschutzrechts und bekämpft damit gleichzeitig das erhebliche rechtliche Ungleichgewicht zwischen den Tieren und den Tiernutzern.

II. Situation ohne Verbandsklage

Die Verbandsklage im Tierschutzrecht existiert bislang jedoch nur in einigen Bundesländern (derzeit sieben). In allen anderen Bundesländern, in denen die Verbandsklage nicht vorgesehen ist, können Tiere bzw. die zu ihrem Schutz bereiten Organisationen – auch gegen offensichtliche und gravierende Missstände – nicht wirksam rechtlich vorgehen. Denn ohne Verbandsklage stehen zur Rechtsdurchsetzung letztlich nur Strafanzeigen zur Verfügung. Diese sind jedoch nicht effektiv und führen in aller Regel nicht zu einer Verbesserung der Situation, insbesondere nicht über den konkreten Einzelfall hinaus. Denn fast alle Strafanzeigen gegen professionelle Tierhalter werden eingestellt und haben keine Verurteilung zur Folge. Sie sind damit weitgehend wirkungslos. Auch die eigentlich zur Rechtsdurchsetzung verpflichteten Veterinärbehörden können ihrer Aufgabe nicht nachkommen, da sie häufig unterbesetzt sind und infolgedessen Tierhaltungen faktisch nur sehr selten kontrollieren (in Bayern wird eine Tierhaltungsanlage im Schnitt nur alle 48 Jahre überprüft).

Aus diesem Grund ist eine Verbandsklage essentieller Bestandteil eines wirkungsvollen Tierschutzrechts. Denn Tiere sind darauf angewiesen, dass ihre Rechte durch Menschen durchgesetzt werden. Notfalls muss dies auch vor Gericht geschehen, um zumindest den bestehenden, ohnehin niedrigschwelligen Tierschutzvorschriften Wirkung zu verleihen. Ohne Verbandsklage sind aber die existierenden Normen nur wenig wert. Denn auch das beste Recht bringt nichts, wenn man es nicht durchsetzen kann. In den neun Bundesländern, in denen eine Verbandsklage nicht eröffnet ist, ist die Durchsetzung von Tierrechten allein auf die Tätigkeit der Veterinärämter und Staatsanwaltschaften angewiesen. Wie die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt haben (siehe dazu die letzten Monate bspw. der Skandal um die Allgäumilch oder die grausamen Bedingungen bei Tierversuchen in Hamburg), können diese Einrichtungen die Rechtsdurchsetzung aber nicht effektiv voranbringen. Dafür sind auch strukturelle Probleme der Gegenwart in den Institutionen verantwortlich:

1. Unzureichende Kontrollen durch Veterinärbehörden

Veterinärbehörden sind oftmals personell und organisatorisch nur unzureichend ausgestattet. Beispielsweise müssen in Bayern, dem Land mit den meisten Tierhaltungsbetrieben, Tierhalter durchschnittlich nur alle 48,1 Jahre mit einer Kontrolle rechnen (dies geht aus der entsprechenden Tabelle des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, S. 6 hervor). Zudem zeigen die Zahlen in Bayern, dass die Kontrolldichte noch weiter abzunehmen droht: die Kontrollhäufigkeit sinkt seit dem Jahr 2009 (2009 noch 4.058, 2017 nur noch 2.712 Kontrollen p.a. , siehe S. 9). Dies ist besonders bedenklich, da gleichzeitig die prozentuale Anteil von Beanstandungen bei den Kontrollen zugenommen hat (2009 wurden ca. 12,3 Prozent der kontrollierten Tierhaltungsbetriebe beanstandet, 2017 waren es bereits über 21,2 Prozent in Bayern; siehe S. 9).

Auch stehen die Veterinärbehörden häufig vor dem Problem, dass sie bei einem Einschreiten ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen. Denn bei einer Anordnung von tierschützenden Maßnahmen, die gleichzeitig eine (finanzielle) Belastung für den betroffenen Tiernutzer bedeutet, kann dieser hiergegen gerichtlich vorgehen. Dies lässt ein beachtliches Kostenrisiko entstehen, da die Großtierhalter häufig selbst finanzstark sind und zudem regelmäßig Unterstützung durch Verbände der Agrarindustrie erhalten. Hierdurch können sie auch aufwändige Verfahren, die teils durch alle Instanzen gehen, problemlos durchführen. Für eine kleine kommunale Veterinärbehörde hingegen können die Prozesskosten, der damit verbundene organisatorische und personelle Aufwand und insbesondere mögliche Schadensersatzforderungen wegen Betriebseinschränkungen etc. hingegen schnell zur Überlastung führen.

2. Staatsanwaltschaften können bzw. wollen Rechtsverstöße nicht effektiv ahnden

Auch eine Einschaltung der zuständigen Staatsanwaltschaft führt in aller Regel nicht zur Durchsetzung des bestehenden Tierschutzrechts. Die meisten Strafanzeigen, bei denen Tiere geschädigt wurden, bewirken keine weitergehenden Sanktionen und entfalten damit allenfalls eine geringe Wirkung. Dies gilt insbesondere in der Intensivtierhaltung.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zunächst und ganz grundlegend sind Staatsanwaltschaften mit der Materie des Tierschutzrechts regelmäßig nicht vertraut. Eine zentrale Bearbeitung von Tierschutzstraffällen gibt es nicht. Vielmehr ist es der Organisation der jeweiligen Staatsanwaltschaft überlassen, welcher Bearbeiter mit der Sache befasst wird. Dies führt zu einem hohen Einarbeitungsaufwand, da Tierschutzstrafrecht eine vergleichsweise komplexe Materie ist. Auch scheint es häufig an einem persönlichen Interesse des oder der Staatsanwältin zu fehlen, effektiv gegen Verletzungen von Tierschutzstrafrecht vorzugehen.

Hierzu kann auch beitragen, dass es sich bei Tierschutzstraffällen um Delikte mit nur geringer Strafandrohung handelt. Während der Täter eines einfachen Diebstahls oder eines Betrugs mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren zu rechnen hat, sieht sich derjenige, der einem Tier länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt höchstens mit einer Haftstrafe von drei Jahren konfrontiert (eingehend: Y. Groß, Die Rechtsdurchsetzung von Tierbelangen insbesondere durch tierschutzrechtliche Verbandsklagen, Berlin 2018, S. 104).

Die meisten Verstöße kommen daher nicht zu einer Anklage, die von der Staatsanwaltschaft erhoben werden müsste. Noch weniger Verfahren werden durch ein Gericht zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Gegenteil, die meisten Verfahren werden ohne Konsequenzen für den Delinquenten oder gegen Auflagen eingestellt. Tiernutzer können daher bislang mit Milde rechnen, wenn sie Tierschutznormen verletzen. Damit kommen die strafrechtlichen Normen des Tierschutzgesetzes ihrer bezweckten Wirkung kaum nach: sie entfalten ein nur geringes Abschreckpotential im Einzelfall. Daher sind sie erst Recht nicht in der Lage, systematische Missstände in der (Massen-)Tierhaltung abzustellen.

III) Rechtliches Ungleichgewicht zwischen Tiernutzern und Tieren

Es besteht eine erhebliche Waffenungleichheit zwischen Tierhaltern und den von ihnen gebrauchten Tieren. Tiernutzer können gegen behördliche oder normative Auflage klagen, wenn sie sich hierdurch in ihrer Eigentums- oder Berufsfreiheit verletzt fühlen. Diese Möglichkeit sehen Artt. 12 und 14 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit und Eigentumsrecht) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich vor. Insbesondere große Tierhalter haben wirtschaftlich und politisch großen Einfluss. Dies führt zu einem Ungleichgewicht in der Rechtsdurchsetzung: große professionelle Intensivtierhalter, die oftmals wirtschaftlich ohnehin leistungsfähig sind, schöpfen häufig mit organisatorischer und finanzieller Rückendeckung der Agrarverbände alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um gegen Verbesserungen im oder die bloße Umsetzung des Tierschutzrechts vorzugehen.

Auch wenn diese Entwicklung aus Sicht des Tierschutzes destruktiv ist, besteht die Rechtsweggarantie aus gutem Grund: Um die Gefahr zu nehmen, dass grundgesetzliche Garantien faktisch leerlaufen, muss der Einzelne seine grundgesetzlich geschützten Rechte wirksam durchsetzen können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert daher, dass der Einzelne sich umfassend gegen Beschränkungen seiner Rechte zur Wehr setzen kann. Hierüber wird die effektive Umsetzung bestehender Rechte bewirkt.

Den Tiernutzern steht dabei eine Bandbreite von Rechtsbehelfen zur Verfügung. Er kann Widerspruch gegen behördliche Anordnungen erheben und gegen ihn belastende Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten klagen. Auch steht ihm die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts offen, sofern er sich in seinen Grundrechten (bspw. der Berufsfreiheit) verletzt sieht. Schließlich kann der Tiernutzer auch zivilrechtlich gegen eine Behörde vorgehen, sofern ihm durch eine tierschützende Anordnung Mehrkosten entstanden sind. Diese können im Falle der Betriebseinschränkung schnell hohe Beträge erreichen. Hieraus folgt ein erhebliches Risiko für die häufig nur mit vergleichsweise geringen Ressourcen ausgestattete Veterinärbehörde. Der Tiernutzer kann mithin effektiv gegen ihn vermeintlich belastende Maßnahmen vorgehen.

Aus der wirtschaftlichen Stärke und Kampfbereitschaft der Tiernutzer resultieren faktisch Probleme für die Umsetzung von Tierschutzrechten. Denn das hieraus folgende Kostenrisiko und der mit einem möglichen Prozess verbundene Aufwand bauen eine hohe Hemmschwelle für Veterinärbehörden auf. Dies kann dazu führen, dass sie vor einem Einschreiten zurückschrecken und Missstände folglich nicht geahndet werden.

Hierdurch entsteht eine erhebliche Waffenungleichheit hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung von Tieren und Tiernutzern. Denn für das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgut Tierschutzes gibt es – ohne Verbandsklagerecht – keine gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit. Dies ist umso verwunderlicher, da der Tierschutz gemäß Art. 20a GG als Staatszielbestimmung den Grundrechten gleichwertig ist. Daher stellt er nach Ansicht der Rechtsprechung auch ein „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ dar (stellvertretend für viele: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 –, Rn. 33). Ohne einen effektiven Mechanismus zu ihrer Durchsetzung droht die Verfassungsgarantie dennoch weitgehend leer zu laufen.

IV) Rechtspolitische Bewertung der Verbandsklage

1. Bestehendes Verbandsklagerecht effektiv machen

Unsere erste Forderung besteht darin, existierende Verbandsklageverfahren auch effektiv zu machen. Denn die aktuellen Verfahrensregelungen weisen noch erhebliche Mängel auf.

a) Zulassungsvoraussetzungen der Verbandsklage zu hoch

Auch sind die Voraussetzungen dafür, als klageberechtigter Verein anerkannt zu werden, derart hoch, dass dies zu einer Einschränkung der Wirksamkeit von Verbandsklagen führt. Denn die vorgeschriebenen Kriterien können faktisch nur eine kleine Minderheit von Organisationen erfüllen. So setzen die Regelungen in allen Bundesländern als Anforderungen voraus, dass die Organisation

  1. rechtsfähig ist,
  2. ihren Sitz im Bundesland hat,
  3. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend landesweit vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördert und diese Ziele in der Satzung im Einzelnen beschrieben sind,
  4. mindestens fünf Jahre lang im Bundesland im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen ist,
  5. nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, ihrem Mitgliederkreis und ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  6. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  7. jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglicht, die die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt.

Diese Anforderungen führen zu einer Einengung des Klagerechts, die letztlich seinen effektiven Gebrauch einschränken kann. Insbesondere fällt es Tierschutzvereinen schwer, die erforderliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Denn viele Organisationen haben nur eine kleine Mitgliederzahl und verfügen nicht über ausreichende Mittel. Dass sich leistungsstärkere Organisationen aus anderen Bundesländern beteiligen, ist durch die Anforderung des mindestens fünf Jahre währenden Bestehens im Bundesland jedenfalls ohne lange Vorbereitungsphase ausgeschlossen.

b) Uneinheitliche Ausgestaltung in den einzelnen Bundesländern

Auch die uneinheitliche Handhabung des Verfahrens in den einzelnen Bundesländern führt zu strukturellen Defiziten. Manche Länder sehen die Möglichkeit von Gestaltungsklagen (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein), andere nur die Feststellungsklage vor (Niedersachsen, Hamburg, Bremen). Der rechtliche Unterschied besteht hier darin, dass bei einer Feststellungsklage, lediglich die Aussage getroffen wird, dass eine bestimmte Praxis rechtswidrig ist und nicht mehr weiter betrieben werden darf. Jedoch kann ein „bloßes“ Feststellungsurteil nicht vollstreckt werden und damit nicht durchgesetzt werden. Allerdings ist die Verwaltung nach dem Grundgesetz dazu verpflichtet, sich an Recht und Gesetz und mithin auch an Gerichtsurteile zu halten. Dies gilt auch für Feststellungsurteile.

Gestaltungsklagen hingegen ermöglichen eine umfassende Durchsetzung des Urteils. Ein weiterer wichtiger Effekt ist, dass das regelmäßig vor eine Klage durchzuführende Widerspruchsverfahren eine Hemmung der potentiell tierschutzbeschränkenden Maßnahme bewirkt. Diese darf vorerst für die Dauer des Verfahrens nicht umgesetzt werden. Diese Verfahrensformen sehen die Rechtsordnungen von Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und dem Saarland vor. Jedoch wird der besonders öffentlichkeitssensible und häufig tierschutzwidrige Zustände aufweisende Bereich der Tierversuche (§ 8 TierSchG) auch in diesen Ländern ausgenommen; hier ist lediglich eine Feststellungsklage möglich.

2. Daher: Verbandsklagerecht auf Bundesebene einführen

Vor diesem Hintergrund fordern wir die Einführung einer Verbandsklage im Tierschutzrecht. Dies hätte aus rechtsstaatlicher und tierschutzrechtlicher Sicht viele Vorteile. Auch zeigt die seit 2002 gewonnene Erfahrung mit Blick auf die bundesweite Verbandsklage im Bereich des Naturschutzgesetzes und des Umweltrechts allgemein, dass die klageberechtige Verbände mit Bedacht vorgehen und damit effektiv zur Abstellung rechtswidriger Zustände beitragen, ohne dass signifikant mehr verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt würden. Denn mit der Verbandsklage konnte die Einhaltung der bestehenden Gesetzeslage im Umweltrecht gerichtlich eingefordert werden und wurde es auch. Dies hat zu einigen wegweisenden Verfahren geführt, die den vom Gesetzgeber gewollten Umweltschutz tatsächliches Gewicht verliehen haben. Die Verbandsklage bewirkte eine konsequente Umsetzung der Regelungen in Präzedenzfällen, sodass nunmehr Umweltbelange effektiv bereits im Planungsverfahren stärker berücksichtigt werden.

Die gegen eine Verbandsklage vorgebrachten Argumente sind zudem allesamt durch die Praxis entkräftet. Zentrales Argument war, dass die Einführung einer Verbandsklage zu einer starken Vermehrung von Bürokratie führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Verwaltungsverfahren im Umweltrecht sind entgegen Befürchtungen nicht aufgebläht worden. Die Klagemöglichkeit hat nicht zu einer signifikanten Erhöhung des bürokratischen Aufwandes geführt. Auch zeigt die Praxis, dass die als Kernargument gegen eine Verbandsklage vorgebrachte zu erwartende „Klageflut“ realitätsfern ist. Verbandsklagen im Umweltrecht machen lediglich 0,04 Prozent aller abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren aus (diese Zahlen lassen zudem die Asylverfahren außer Betracht). Die zugelassenen Umweltverbände machen von der eingeräumten Klagemöglichkeit mithin nur sehr zurückhaltend und maßvoll Gebrauch. Dies ist Ergebnis einer Untersuchung, die durch den Umweltrat in Auftrag gegeben wurde (Die Klagetätigkeit der Umweltschutzverbände im Zeitraum von 2013 bis 2016). Dabei sind fast 50 Prozent aller Verbandsklagen erfolgreich, was dem Vierfachen der Quote mit Blick auf allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahren entspricht. Ein Grund für die sorgfältige Auswahl weniger Verfahren und ihre tiefgehende Vorbereitung liegt überdies in den erheblichen personellen und finanziellen Kosten einer Klage (Zur Vertiefung siehe: https://www.nabu.de/natur-und-landschaft/naturschutz/deutschland/25326.html). Diese Kosten stellen eine zusätzliche Hürde für die Klageerhebung dar und beugen faktisch Missbrauch vor.  Aus Sicht klageberechtigter Verbände trägt schon die Klagemöglichkeit entscheidend zur Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich bei und bewirkt qualitativ bessere Planungsverfahren. Denn die gesetzlich vorgeschriebenen Belange des Natur- und Umweltschutzes werden aufgrund der Durchsetzungsmöglichkeit auch tatsächlich ernst genommen.

Daher unsere zentrale Forderung an die Politik: Die Verbandsklage muss auf Bundesebene eingeführt werden!

3. Eine Aufstockung der Veterinärämter ist gut, aber nicht ausreichend

Auch vermag der oftmals angeführte Einwand, Defizite in der Durchsetzung des Tierschutzrechts könnten durch bessere personelle Ausstattung der Veterinärämter behoben werden, nicht zu überzeugen. Wie die üblichen Missstände in der Intensivtierhaltung zeigen, die durch einige leuchtturmartige Skandale in der Vergangenheit besonders hervorgehoben worden sind, ist eine Unterbesetzung der Veterinärbehörden nicht alleinige Ursache des Vollzugsdefizit. Denn in manchen Fällen haben sich die Belege für Verstöße derart verdichtet, dass die Annahme eines bewussten Wegsehens naheliegt. Beispielhaft hält dies das LG Magdeburg  fest (Urt. v. 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14). Hier ging es um Tierschützer, die – nachdem sie die zuständige Behörde in anderen Fällen mehrfach vergeblich über Missstände in Tierhaltungen informiert und zum Handeln aufgefordert hatten – durch illegales Betreten einer Massentierhaltung mit 62.000 Schweinen Beweismaterial für den Bruch von Tierschutzrecht zu sammeln. In diesem Fall hatten die Tierschützer die Behörde nicht zuvor eingeschaltet. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Einschaltung auch nicht nötig war. Denn aufgrund der Erfahrung konnten die Tierschützer davon ausgehen, dass die Behörde auch in Zukunft bei einem Hinweis oder einer Aufforderung nicht einschreiten würde. In solchen, durchaus nicht unüblichen Fällen, vermag auch eine personelle Aufstockung der Behörde nicht zu einer Durchsetzung des Tierschutzrechts zu verhelfen.

4. Die Verbandsklage darf nicht persönlichen politischen Interessen geopfert werden

Ein besonderes Licht auf die Debatte um die Sinnhaftigkeit des Verbandsklagerechts werfen die Skandale um die in die Abschaffung bzw. Einschränkung des Klagerechts involvierten Politiker. So wurde die Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen Ende 2018 unter Führung der CDU wieder abgeschafft, nachdem unmittelbar zuvor schwere Vorwürfe gegen die damalige Ministerin für Umwelt und Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Christine Schulze Föcking (CDU) erhoben wurden: In den Tierhaltungsanlagen der Umweltministerin herrschten schlimme Zustände, die durch Beweise belegt waren (siehe dazu Deutschlandfunk vom 26. April 2018). Die Haltungsbedingungen sollen erheblich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Trotz der eklatanten und auf Video festgehaltenen Missstände hat die zuständige Staatsanwaltschaft – wie leider regelmäßig in Tierschutzstrafsachen – das Verfahren eingestellt, da es keinen hinreichenden Verdacht für eine Straftat gebe.

Allerdings ist noch eine Verbandsklage wegen der Bedingungen in den Ställen der ehemaligen Umweltministerin anhängig, die die Rechtswidrigkeit der Haltungsumstände feststellen soll.

Ein anderer beispielhafter Fall drehte sich in den Jahren 2016 bis 2018 um die Tierschutzorganisation PETA, der trotz des dort bereits 2015 in Kraft getretenen Verbandsklagrechts die Anerkennung als klageberechtigter Verein vom zuständigen Landwirtschaftsminister nicht erteilt wurde. Die Organisation hatte Ende 2016 Vorwürfe bezüglich tierschutzrechtswidriger Zustände in den Stallungen einiger für die CDU im baden-württembergischen Landtag abgeordneter Landwirte erhoben. Nachdem PETA durch den VGH Mannheim im April 2018 Recht bekam und das Ministerium zur Erteilung der Anerkennung verurteilt wurde, brachte Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU) nur einen Monat später die Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen ein. Diese Beschränkung wurde vom Landtag mitgetragen.

V) Wo gibt es die Verbandsklage bereits?

Die Verbandsklage gibt es in den folgenden Bundesländern:

Zudem ist in Berlin die baldige Einführung eines Verbandsklagerechts angesetzt. In Nordrhein-Westfalen hingegen wurde die Verbandsklage, die im Jahr 2013 durch die rot-grüne Regierung eingeführt worden war, im Jahr 2018 durch schwarz-gelb mit Unterstützung durch die AfD wieder abgeschafft. Dies ist insbesondere bemerkenswert, als ein mögliches persönliches Interesse einiger Politiker involviert ist. So läuft weiterhin ein Verfahren gegen die Skandal-Missstände in den Stallungen der ehemaligen Umwelt-, Landwirtschafts-, Natur- und Verbraucherschutzministerin Schulze-Föcking (CDU), die aufgrund der erheblichen Verstöße gegen Tierschutzrecht von ihrem Ministerposten zurücktreten musste.

Unsere Verfahren unterstützen

Hier halten wir Sie auf dem Laufenden zum Verbandsklagerecht im Tierschutz:

Offener Brief: Tierschutz-Verbandsklagerecht in Brandenburg

Offener Brief: Tierschutz-Verbandsklagerecht in Brandenburg

Offener Brief an B90/Die Grünen in Brandenburg die Forderung nach einem Verbandsklagerecht in Brandenburg unter keinen…

mehr
Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine in NRW abgeschafft

Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine in NRW abgeschafft

Das Tierschutz-Verbandsklagegesetz wird in Nordrhein-Westfalen zum 31. Dezember 2018 außer Kraft treten. Am Mittwoch,…

mehr
Nach Aufnahmen im Schweinestall von Schulze Föcking

Nach Aufnahmen im Schweinestall von Schulze Föcking

Aus Täter wird Opfer gemacht – Gutachten: Ministerin hat sich strafbar gemacht 21. Juli 2017. Kürzlich bei stern TV…

mehr
Erste Verbandsklage-Entscheidung pro Tierschutz – Kreis Steinfurt im Blickpunkt

Erste Verbandsklage-Entscheidung pro Tierschutz – Kreis Steinfurt im Blickpunkt

Berlin/Münster, 19. Juli 2017. Wichtiger Zwischenerfolg für ARIWA und die unterstützenden Organisationen: Das OVG…

mehr
Tierschutzorganisationen in Niedersachsen bekommen Verbandsklagerecht

Tierschutzorganisationen in Niedersachsen bekommen Verbandsklagerecht

Die rot-grüne Regierung in Niedersachsen hat gestern ein Gesetz über das Mitwirkungs- und Klagerecht für…

mehr
Erna-Graff-Stiftung begrüßt Einführung der Tierschutz-Verbandsklage in Berlin

Erna-Graff-Stiftung begrüßt Einführung der Tierschutz-Verbandsklage in Berlin

„Die Einführung der Verbandsklage in Berlin ist ein längst überfälliger Schritt zur Verbesserung des Tierschutzes…

mehr
Tagung zur tierschutzrechtlichen Verbandsklage in Wissenschaft und Rechtspraxis

Tagung zur tierschutzrechtlichen Verbandsklage in Wissenschaft und Rechtspraxis

Sehr gute Resonanz bei gemeinsamer wissenschaftlicher Tagung der Kanzlei Röttgen, Kluge & Hund mit der…

mehr
Schnelle Änderung des Tierschutz-Verbandsklage-Gesetzes nötig

Schnelle Änderung des Tierschutz-Verbandsklage-Gesetzes nötig

Münster, 25. April 2016. Animal Rights Watch (ARIWA) nutzt das Instrument der Tierschutz-Verbandsklage, um gegen die…

mehr
Niedersachsen strebt Tierschutz-Verbandsklage an

Niedersachsen strebt Tierschutz-Verbandsklage an

Die rot-grüne Landesregierung räumt den Tierschutzorganisationen stärkere Rechte ein: Das Kabinett hat gestern der…

mehr
Baden-Württemberg beschließt Verbandsklage

Baden-Württemberg beschließt Verbandsklage

Tiere haben nun einen weiteren gesetzlichen Vertreter Stuttgart/Berlin – Am Mittwoch, den 06.05.2015 hat der…

mehr
Tierquälerische Kastenstände vor dem Aus?

Tierquälerische Kastenstände vor dem Aus?

Animal Rights Watch e.V. (ARIWA)  macht als erster Tierschutzverein Deutschlands vom Verbandsklagerecht Gebrauch und…

mehr

Copyrights © 2024 Erna-Graff-Stiftung. All Rights reserved.