Klageverfahren: Ein Fütterungsverbot für Tauben ist Tierquälerei und rechtswidrig

30. Oktober 2022

Die Erna-Graff-Stiftung finanziert und unterstützt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen ein Fütterungsverbot für Tauben, das grundsätzliche Bedeutung hat.

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Fütterungsverbot für Tauben ist rechtswidrig
Frau beim Taubenfüttern.

Worum geht es im Prozess zum Fütterungsverbot für Tauben?

Viele Städte verhängen Taubenfütterungsverbote, um der angeblichen Taubenplage Herr zu werden. Dass hierdurch die Tiere qualvoll sterben und insofern ein Verstoß gegen das TierSchG vorliegt und außerdem eine solche Maßnahme gar nicht zielführend ist, bleibt hierbei unberücksichtigt. Mit unserer Unterstützung ist eine Taubenfreundin nun den Weg zu den Verwaltungsgerichten gegangen, um ein kommunales Fütterungsverbot für Tauben überprüfen zu lassen. Die Klägerin, die inzwischen, von der Stadt Fulda mit zahlreichen Bußgeldbescheiden wegen ihres angeblich verbotenen Taubenfütterns überzogen worden ist, will nunmehr eine grundsätzliche Klärung der Frage erreichen. Eingereicht worden ist die Klage nunmehr beim Verwaltungsgericht Kassel. Damit soll den zu dieser Frage völlig uneinheitlichen Entscheidungen ein Ende bereitet werden.

Unsere Ziele:

1. Taubenfütterungsverbote für die Zukunft bundesweit unmöglich machen

2. Taubenzüchter/Brieftaubensportler zur Verantwortung ziehen: Sie begehen mit der Aussetzung der Tiere eine Ordnungswidrigkeit und bleiben Eigentümer der Tiere, die zur Versorgung verpflichtet sind.

3. Mit dem schlechten Ruf unserer Stadttauben als Ratten der Lüfte aufräumen!

Wie ist der aktuelle Prozessstand? (Stand Februar 2024)

Im Oktober 2022 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel statt – ebenso die Urteilsverkündung. Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber die Klägerin und die sie vertretene Rechtsanwaltskanzlei sind sehr zufrieden! Klingt paradox – ist es aber bei genauerer Draufsicht nicht. Denn: Das Verfahren soll ja gerade als Musterverfahren bis zum BVerwG geführt werden. Die Fülle der Verfahrensfehler, die der Einzelrichter gemacht hat, gibt Anlass zur Hoffnung, dass der Rechtsstreit nun tatsächlich auch in die höheren Instanzen bis hin zum höchsten Verwaltungsgericht in Deutschland gehen kann.

Hätte die Klägerin in der ersten Instanz gewonnen und die beklagte Stadt Fulda daraufhin keinen Antrag auf Berufungszulassung gestellt, wäre der Weg zur Berufungsinstanz für immer versperrt geblieben. Ein erstinstanzlicher Erfolg hätte dann auf Bundesebene keine Wirkung entfalten können. Es ist aber das Ziel, allen Taubenfreund*innen zu helfen. So kann es nun weitergehen auf dem Weg zu einer Entscheidung im Sinne des Tierschutzrechts und damit auch im Sinne der Tauben!

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist inzwischen eingereicht, ebenso die ausführliche Begründung. Jetzt wird gewartet auf Antwort vom Gericht. Vielleicht dazu noch als Hintergrund: Im Verwaltungsgerichtsweg wird die Berufung nicht automatisch zugelassen, jedenfalls nicht in der Mehrheit der Fälle. Vielmehr muss diese erst beantragt und mühsam begründet werden. Das ist eine extra Hürde, die es zu nehmen gilt. Eine Frist bis wann über unseren Antrag beschieden werden muss gibt es nicht und wir haben auch auf eine Entscheidung binnen eines bestimmten Zeitraumes keinen Rechtsanspruch.

Wie so oft handelt es sich um ein langwierige Verfahren und es ist kein Geheimnis, dass dies ohne eine juristische Vertretung nicht zu leisten ist und dass diese nicht zum Nulltarif erfolgt. Aus diesem Grund sind wir weiterhin auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen, um dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen. 

Hintergrundinformationen zum Prozess gegen das Fütterungsverbot für Tauben?

Stadttauben werden in Deutschland vielfach als Problem angesehen, weshalb in einigen Städten Taubenfütterungsverbote erlassen wurden, um der vermeintlichen Plage Herr zu werden. Dieser zwangsweise Fütterungsverzicht ist aus tierschützerischer Sicht nicht akzeptabel. Stadttauben entstammen zu fast 100 % privaten Züchtungen (-> siehe Stadttaube ist kein Wildvogel) und sind also Haustiere bzw. deren Abkömmlinge, die unbedingt auf die Fütterung durch Menschen angewiesen sind. Andernfalls sterben sie einen langwierigen und qualvollen Tod durch Verhungern. Hinzu kommt, dass die Fütterungsverbote ihren Zweck – die Bestandsminimierung – gar nicht erfüllen. Das zeigen Erfahrungen vieler Städte. Denn aufgrund der Züchtung brüten die Tauben auch bei Nahrungsknappheit und zeugen stetig weiter Nachkommen, auch im Winter, anders als ihre wilden Artgenossen. Diese Methode der Bestandsminimierung ist daher zum einen für die Tiere eine nicht hinnehmbare Qual, die ihnen der Mensch als Züchter „eingebrockt“ hat und zum anderen nicht einmal zielführend.

Umgang mit Tauben in Fulda

Auch die Stadt Fulda hatte sich seit einiger Zeit dem Thema „Tauben in der Stadt“ gewidmet, allerdings mit mäßigem bis keinem Erfolg. Nachdem man von der gezielten Tötung der Tiere – ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz – wieder absah, wurde eine an sich geeignete Maßnahme, der Bau eines Taubenhauses, in Angriff genommen. Grundsätzlich eine gute Idee, leider völlig falsch umgesetzt, da ein Taubenhaus außerhalb der Stadtgrenzen von standorttreuen Stadttauben nicht angenommen wird, sie nicht dorthin umsiedeln und sich somit der gewünschte Effekt nicht einstellt.

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Fütterungsverbot für Tauben und seine Durchsetzung

Nun wird also auf das Fütterungsverbot auf der Grundlage der Fuldaer Gefahrenabwehrverordnung zurückgegriffen, was in der Praxis nichts anderes bedeutet, als die Tauben dem langsamen und elenden Verhungerungsprozess auszusetzen, da die in der Stadt verfügbaren Nahrungsressourcen bei Weitem nicht ausreichen. Dieses Verfahren stellt einen klaren Verstoß gegen das geltende Tierschutzrecht dar, demgemäß keinem Tier grundlos erhebliches Leid und Schmerz zugefügt werden darf.

Zitat aus der Klageschrift:

„Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Fulda nachdrücklich bewiesen, dass eine vertiefte Befassung mit den zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Fragen offensichtlich außerhalb seiner Möglichkeiten liegt.“

Die oben bereits erwähnte Tierschützerin kümmert sich seit Jahren um die Fuldaer Stadttauben. Seit 2009 betreibt sie auf eigene Kosten mit ihrer artgerechten Fütterung eine Notversorgung, um die Tiere vor diesem Hungertod zu bewahren. Durch ein verhängtes Fütterungsverbot und damit einhergehende Bußgeldbescheide, gegen die Einspruch erhoben wurde, sind nun verschiedene Ordnungswidrigkeitsverfahren anhängig, gegen die sie sich durch die Feststellungsklage zur Wehr setzt. Das Verfahren wird u.a. von der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz schon seit geraumer Zeit inhaltlich begleitet, weil es sich hier um ein Musterverfahren handeln soll, das einen grundsätzlichen Einfluss auf den juristischen Umgang mit Stadttauben in Deutschland haben dürfte. Die namhafte Berliner Anwaltskanzlei, die die Klägerin vertritt, hat im Verlauf des Verfahrens eine Fülle von Beweisanträgen u.a. zur Anhörung von Sachverständigen durchgeführt, mit denen u.a. nachgewiesen werden sollte, dass letztlich viele verantwortungslose Brieftaubenzüchter Urheber der „Taubenplage“ sind, nicht aber die von ihren Haltern im Stich gelassenen Tauben selbst, deren wilde Verwandte niemals freiwillig in Städten leben würden.

Zitat aus der Klageschrift:

„Der Klägerin ging und geht es bis heute nicht darum, dem durch den Beklagten verhängten Taubenfütterungsverbot um jeden Preis zuwider zu handeln. Wichtig ist ihr, die Durchführung einer tatsächlich tierschutzgerechten Maßnahme.“

Ziel sollte jedoch sein, die Stadt Fulda davon zu überzeugen, die Taubenfrage endlich auf tierschutz-adäquate und professionelle Weise zu lösen, indem sie in der Innenstadt ein betreutes Taubenhaus nach dem sog. Augsburger Modell aufstellt, was bereits vielerorts zu beeindruckenden Ergebnissen geführt hat. Nach einem entsprechenden Urteil in höchster Instanz werden auch andere Kommunen ihr verantwortungsloses Tun nicht fortsetzen können.

Wir sagen Danke:

Nur mit Hilfe Ihrer Spenden ist die Erna-Graff-Stiftung im Stande wichtige Gerichtsprozesse wie diesen für unsere tierischen Mitgeschöpfe zu finanzieren. Jeder Betrag hilft uns dabei und leistet einen wichtigen Beitrag. Hier können Sie uns bei der Rechtsdurchsetzung zugunsten der Tiere unterstützen.

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Kommentare

Brigitte Hofmann schreibt () :

Ich liebe diese armen verachteten Vögel und ich füttere sie auch, wenn ich ihnen begegne!

direkt antworten

Lorke schreibt () :

Taubenschläge müssen ohne wenn und aber flächendeckend vorhanden sein. Nur so kann die Population peu a peu reduziert werden.

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Rita Kattenborn schreibt () :

Die Lösung kann nur lauten in jeder Stadt genügend betreute Taubenschläge zur Verfügung zu stellen. Dann können die Eier abgelesen werden und der Kot bleibt zu 80% im Schlag! Da wo kein Schlag möglich ist sollten Plätze eingerichtet werden, wo die Tauben artgerecht gefüttert werden.

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Patricia Krombach schreibt () :

Ich Füttere *Alles* !
Hunger kennste keine Rasse !

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Carmen de Mas schreibt () :

So sehe ich das auch.

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Roswitha Wächter schreibt () :

Das Züchten von Brieftauben muss entweder kontrolliert oder verboten werden.
Das Aussetzen der Tauben muss unter Strafe gestellt werden.

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Dürwanger schreibt () :

Ich habe diese Seite aufgerufen, weil ich heute, was das Thema betrifft, schreckliches erlebt habe. Als ich bei meinem Friseur vorbeiging, war ein junger Mann mit Besenstiel vor der Tür und schlug nach 2 jungen Tauben. Er verletzte sie nicht. Ich sprach ihn an und sagte ihm, dass es ein Irrglaube ist, dass Tauben Krankheitsüberträger sind und in keiner Weise giftig. Ich habe angedroht, dass ich nicht mehr zum Frisieren käme, wenn sie die Tauben weiter auf diese Weise vertreiben. Ich wohne nicht weit weg von dem Friseursalon. Ich werde das weiter beobachten.

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Mina schreibt () :

Sie sind ein Mensch mit Herz !
Leider gibt es von Ihrer Sorte nicht viele , die sich für die armen Tauben einsetzen.Ich habe bei mir im Balkon zwei putzig Taubenküken entdeckt und ich werde deren Nest niemals mal eben so entsorgen samt den Küken ! Jedes Lebewesen hat ein Recht auf Nahrung und ein Leben ohne Furcht zu führen .Tauben dürfen genauso wie Menschen keinen Hunger erleiden und schon gar nicht vernichtet werden☝

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Regula Steiner-Tomic schreibt () :

Ich füttere hungrige Tiere und lasse mich nicht davon abhalten! Was mit den Tauben geschieht ist tierquälerisch!

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Lydia Rosiak schreibt () :

Ich liebe Tauben❤️. Es sind wunderschöne Geschöpfe und Lebewesen, die wie jedes andere Tier unsere Hilfe verdienen. Tierschutz beinhaltet für mich JEDEM Tier zu helfen!!!! Sie einfach verhungern zu lassen ist einfach grausam und wiederwährtig.

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Luisebeichtmulahalilovic schreibt () :

Das ist richtig und darf nicht sein sie haben recht auf leben

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Maria Nieschmidt schreibt () :

Es ist laut unserem – zum Glück bestehenden – Tierschutzgesetz absolut unzulässig, Tiere qualvoll langsam verhungern zu lassen. Daher ist diese Verordnung des Fütterungsverbots nicht rechtens und ist abzuschaffen. Verstöße gegen diese Verordnung dürfen daher auch nicht geahndet werden, da ein Verstoß dagegen nur bedeutet, dass sich derjenige an hier geltende Gesetze hält.

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Mona von Rahden schreibt () :

Auch ich liebe Tauben sehr.
Es zerreisst mich, dass ich mit dem Elend täglich konfrontiert bin und natürlich füttern MUSS!
Hunger und Qualen statt Lösungen!
Warum sind Menschen so grausam?
Das muss aufhören!!!

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Andrea Stangl schreibt () :

Für mich ist es unerträglich, dem Leiden der Tauben zusehen zu müssen. Tiere in aller Heimlichkeit vor dem Verhungern bewahren zu müssen , immer mit der Bedrohung von Geldbußen im Nacken und dem Zorn der Passanten ausgesetzt, ist auch ein Akt gegen die Menschlichkeit.

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Sabine Hablowetz schreibt () :

Ja das ist unerträglich, wie ein Spinner wird man behandelt. Dabei liegt der Dreck der Menschen massenhaft auf der Straße. Die Beseitigung kostet Unmengen. Waeren es wilde Hunde wurde man schon lange was unternommen haben. Es wird einem das Recht zu helfen einfach verboten. Das ist krank.

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Andreas Goldschmidt schreibt () :

Hallo aus dem Saarland.
Hier ein paar Gesetzesauszüge zur Stadttaubenthematik für die Argumentationskette und
bitte stimmt für die Stadttaube bei der Wahl zum “Vogel des Jahres 2021”. Sie braucht Eure Stimme !

Der Gesetzgeber beschreibt den rechtlichen Status der Stadttaube folgendermaßen:

Das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz regelt die rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit Wirbeltieren und gibt keinen Spielraum für eine landesspezifische Regelung.

Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes – laut Art. 20a GG “der Staat schützt die Tiere…” seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese als Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das ganze Rechtssystem geschaffen wurde ( siehe Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt / Maisack / Moritz, TierschG, Art. 20 a GG, 3 Aufl. 2015 ).
Ein Aushungern – Lassen von Tauben widerspricht dem strafrechtlichen Qualverbot: Menschenschutz und ethisch begründeter Tierschutz sind seit jeher unteilbar. Allein wirtschaftliche Aspekte stellen nach einem BVerwG – Urteil von 2019 keinen “vernünftigen Grund” für eine Tiertötung dar.

Ein Verschließen von Bausubstanz ohne vorherige Räumung und Sicherung der Tauben und Taubenküken mit anschl. artgerechter Unterbringung ist pflichtwidrig und wird strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Durch ein Verschließen ohne vorherige Nachschau und komplette Räumung würde den Tauben in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugefügt und muss durch den dauerhaften Entzug der Fütterung der Küken als Zufügung “länger anhaltender erheblicher Leiden” und die Tötung als unvernünftig gelten.
Auch das strafrechtliche Verbot unterlassener Hilfeleistung nach § 323c STGB muss spätestens seit der Neufassung des Art. 20a GG mit staatlicher Schutzpflicht jetzt auch für “die Tiere” als leidensfähige Mitgeschöpfe zum Zuge kommen. Die einschlägige Fachliteratur anerkennt das.

– Im POLG sowie im BSG wird auf die Verantwortlichkeit von Polizei und Feuerwehr im Tiernotfall hingewiesen und dieser geregelt.

– Ortansässige Stadttaubenvereine und auch der Tiernotruf müssen daher bei einer Räumung verständigt werden.

– Amtsveterinäre haben eine gesetzliche Garantenstellung für Tiere, also auch für Stadttauben und sind in jedem Fall hinzuzuziehen. Sie sind nach § 16 a TSchG sog. “Beschützergaranten” für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts.

– § 1 des TSCHG besagt: ” Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.”

– Laut § 4 des Bundesartenschutzverordnung ( BArtSCHV ) unterliegt die Stadttaube dem allgemeinen Artenschutz.

– Laut § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatschG ) unterliegen Stadttauben als frei lebende Tiere ( Wirbeltiere ) ebenso dem allgemeinen Schutz von Wirbeltieren.

– Stadttauben sind keine Wildtiere ( sondern “frei lebende Tiere” ) und dürfen deshalb nicht bejagt werden.

– Stadttauben sind keine Gesundheitsschädlinge nach dem Infektionsschutzgesetz.

– Stadttauben sind keine Überträger von Krankheiten, sog. Zoonosen:
“Eine gesundheitliche Gefährdung durch Stadttauben ist nicht größer als die durch Zier – und Wildvögel sowie durch Nutz – und Liebhabertiere.” (Quelle: Der ehemalige Präsident des Bundesgesundheitsamtes, Prof. Dr. Dieter Großklaus)
Von Stadttauben geht also keine Gefahr für die menschliche Gesundheit aus !
Diese Aussage wurde 2001 durch das Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. Bundesamt für Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Berlin seit Ende 2002: Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestätigt.
Das Robert-Koch-Institut, Nationales Referenzzentrum für Salmonellen, stellte fest, dass es sich bei Taubensalmonellen um eine Variante handelt, die bei menschlichen Infektionen nie auftritt.
Stadttauben sind keine Überträger der bekannten Vogelgrippeviren.

Stadttauben sind regelmäßig Nachkommen der von Züchtern freigesetzten Haus – und Rassetauben sowie ausgebliebene Brieftauben ( TiHo Forschung fürs Leben, Tierärztliche Hochschule Hannover 1995/96, S. 20 ).
Dies führt hiernach zur Anwendung des Fundrechts ( BVerwG, Urteil v. 26.04.2018 ), das auch für die Nachkommen mit “praktisch tierschützender Wirkung” ( BVerwG ) gilt.

Es muss eine Güterabwägung sowohl das grundgesetzliche Menschenrecht auf Nothilfe für Tiere ( Art. 4 Abs. 1 GG, Art 20a GG, § 323c STGB ) einbeziehen als auch das Urteil des BVerG v. 13.06.2019 beachten, dass es 2002 der Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat entsprach, den Schutz der Tiere nachhaltig zu stärken. Leben und Wohlbefinden der Tiere ( § 1 TierSchG ) und die verfassungsgebotene Vermeidung ihrer Leiden und ihres qualvollen Sterbens sind ein ungleich höherwertiges Rechtsgut in unserer Werteordnung als die dem gegenüberstehende Verschmutzung von Sachwerten.
In einer Studie, bei der das Institut für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt Taubenkot untersucht hat, lag der pH Wert im nur “schwach sauren” Bereich. Auf gängigen Baustoffen wie Sandstein, Granit, Travertin, Beton / Zementmörtel und Nadelholz fanden sich nach einer Zeitspanne von 70 Tagen keine durch Taubenkot verursachten Schäden. Taubenkot stellt lediglich ein ästhetisches Problem dar.

Durch marode bzw. unsachgemäße Bausubstanz sowie einer falschen Beurteilung und Einschätzung der Lage kommt es sehenden Auges zur ungewollten Brutstättenbereitstellung mit zum Teil erheblicher Dichte der Stadttaubenpopulation, einem sog. Taubenhotspots. Dies führt zum Kontrollverlust der Lage und zur Verelendung der dort lebenden Tiere.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV ist das Fangen “wild lebender” Tiere mit Fallen verboten, wenn die Falle tötet oder wenn die Falle nicht selektiv wirkt, also verschiedene Tiere oder Arten wahllos oder Exemplare in größeren Mengen gefangen werden können. Nach Abs. 1 Satz 2 gilt dieses Verbot für den Vogelfang auch dann, wenn die Vögel nicht in großen Mengen und auch nicht wahllos, sondern einzeln gefangen werden sollen. Dieses ist bei Lebendfangfallen, die zum Taubenfang eingesetzt werden sollen, anzunehmen.

Fazit:

In der Stadttaubenthematik sind tierschutzrechtliche Aspekte zwingend zu beachten.
Bei allen Maßnahmen sind die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
Durch die Verbandsklage ist Tierschützern ein Mittel an die Hand gegeben worden gegen rechtswidrige Handlungen gegenüber Tieren gerichtlich vorzugehen.
Die Gesetze gelten auch für Stadttauben !

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