Grundsatzverfahren: Recht auf Akteneinsicht bei Tierschutzverstößen

9. Juli 2020

Mit unserer Klage gegen das Landratsamt Unterallgäu verfolgen wir unseren Anspruch auf Akteneinsicht zu Tierschutzverstößen in einem dort ansässigen Milchviehbetrieb. Dabei ist die seit Langem offene Grundsatzfrage zu klären, ob Tierschutzorganisationen ein solches Einsichtsrecht gegenüber Behörden in Bundesländern geltend machen können, in denen es kein Informationsfreiheitsgesetz gibt.

Akteneinsicht

Warum ist die Akteneinsicht so wichtig und worum geht es im Prozess?

Für Tierschutzorganisationen ist die Einsicht in Behördenakten essentiell. Zum einen kann hiermit in vielen Fällen begründet werden, warum einem Tierhalter ein Haltungsverbot auferlegt werden muss (z.B. wenn sich aus der Akte ergibt, dass er schon in der Vergangenheit gegen Auflagen der Behörde verstoßen hat). Und zum anderen ist nur so eine wirksame Kontrolle der Veterinärämter möglich, die leider oft zu lange untätig sind. Die Akten können dabei Aufschluss darüber geben, seit wann die Behörde von Verstößen Kenntnis hat und ob daraufhin regelmäßige Kontrollen eingeleitet wurden. Außerdem lassen sich den Akten die durch die Behörde verhängten Maßnahmen gegen den Tierhalter entnehmen, deren Einhaltung dann durch uns kontrolliert werden kann.

Dieses Einsichtsrecht ist gesetzlich im sog. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geregelt. Dieses gilt jedoch nur für Bundesbehörden und nicht für Einrichtungen der Länder wie Veterinärämter. Viele Bundesländer haben deshalb landeseigene Informationsfreiheitsgesetze geschaffen (Eine Übersicht gibt es hier. ). Problematisch sind Auskunftsbegehren daher nur in den Ländern ohne eigenes IFG. Aussichtslos ist es aber auch hier nicht. Denn es existiert ein weiteres Gesetz, das Einsicht in Behördenakten gewährt: das Umweltinformationsgesetz. Ob hiernach nur Einsicht in Akten der Naturschutzbehörden oder auch Einsicht in Akten der Veterinärbehörden verlangt werden kann, beschäftigt seit Langem die deutschen Gerichte.

Die Rechtslage ist kompliziert, da nicht nur verschiedene nationale Regelungen, sondern insbesondere das EU-Recht eine große Rolle spielen. Im Fokus steht die Frage, ob unter den EU-rechtlichen Begriff der Umwelt auch Tierschutzbelange fallen oder nicht.

Grundsatzverfahren nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Anfang diesen Jahres urteilte das Bundesverwaltungsgericht und wies eine Klage eines Tierschutzvereins ab. Dieser hatte über das Umweltinformationsgesetz Einsicht in Veterinäramtsunterlagen verlangt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht seien vom Umweltbegriff lediglich Belange des Artenschutzes erfasst. Verstöße gegen das Tierschutzrecht, die das Wohlbefinden des einzelnen Individuums betreffen, seien nicht Teil des Auskunftsanspruches.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte in diesem Fall aber gar nicht entscheiden dürfen, da es um die Auslegung von EU-Recht geht. Eine Entscheidung durch nationale Gerichte ist in diesen Fällen nur sehr eingeschränkt und zwar dann möglich, wenn kein Zweifel an der Auslegung eines EU-Begriffes besteht. Aufgrund etlicher Stellungnahmen der Europäischen Kommission sind wir davon überzeugt, dass der EU-rechtliche Begriff der Umwelt sehr wohl auch Tierschutzbelange erfasst. Insbesondere in den letzten Jahren wurde der untrennbare Zusammenhang zwischen ökologischer und tierschutzgerechter Landwirtschaft und dem Klimawandel immer wieder hervorgehoben. Jedenfalls bestehen erhebliche Zweifel an der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

EuGH
Europäischer Gerichtshof, Luxemburg

In unserem Verfahren streben wir deshalb eine frühzeitige Vorlage der Frage an den europäischen Gerichtshof an, der als einziges Gericht die Frage abschließend zu klären vermag. Mit einem positiven Grundsatzurteil könnten Tierschutzorganisationen endlich flächendeckend Tierschutzverstößen nachgehen und Behördenhandeln wirksam kontrollieren.

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