Zwei Hunde bei Razzien in Halle getötet

30. April 2020

Zum Update aus Juli 2020

Die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz hat Antrag auf Akteneinsicht gestellt, um mehr über die Hintergründe zu erfahren. Waren die Tötungen wirklich erforderlich? Zu häufig greifen Menschen vorschnell zur tödlichen Waffe!

Symbolbild

Am Dienstagmorgen des 28.04.2020 wurden im Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt durch die Polizei insgesamt 14 Wohnungen im Rahmen einer Razzia durchsucht. Dabei töteten die Beamten zwei Hunde. Bisher ist noch wenig über die Umstände bekannt. Laut Medienbericht der Mitteldeutschen Zeitung attackierten die Hunde die Beamten und wurden nicht durch den Halter zurückgehalten.

Vorgehen und Ziel

Wir wollen hier Genaueres erfahren, insbesondere ob tatsächlich eine derartige Gefahrensituation für die Beamten vorlag. Sollte dies zutreffen, bleibt die Frage, ob die Beamten oder aber der Tierhalter die Hunde durch ihre Handlungen zu einem Angriff provoziert haben. An diesen Fragen misst sich die Strafbarkeit der Tiertötung. Kürzlich bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Rechtäßigkeit von Kükentötungen in der Lebensmittelindustrie den absoluten Lebensschutz von Tieren. Insofern ist eine Tötung nur in seltenen Ausnahmefällen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar.

Durch unsere Stiftung wurde nun zunächst Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde beantragt, um die oben genannten Fragen zu klären. Diese muss grundsätzlich innerhalb eines Monats, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten beantwortet werden. Ergibt die Akteneinsicht Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Behörden, werden wir eine Strafanzeige mit den Informationen aus der Akte untermauern. Sollte unser Akteneinsichtsgesuch hingegen abgelehnt werden, wird unsere Stiftung diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Informationen sind deshalb so wichtig, da gerade in Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz oft von Einstellungsmöglichkeiten seitens der Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht wird. Dies kann man nur verhindern, indem man gleich zu Beginn die wesentlichen Umstände darlegt, rechtlich bewertet und Beweise anführt.

Update vom 24.07.2020:

Nachdem unser Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wurde, haben wir nun Widerspruch bei der Polizeidirektion eingelegt. Eine Versagung der Akteneinsicht ist nämlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig, damit wir als Tierschutzstiftung unserer elementaren Aufgabe, der Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften, wirksam nachkommen können. Die Polizeidirektion Halle hat sich jedoch nicht einmal die Mühe gemacht, die Ablehnung ausreichend zu begründen. Pauschal heißt es in dem Bescheid lediglich, dass die Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Ermittlungsverfahren haben kann. Hiermit ist aller Wahrscheinlichkeit nach das Verfahren gegen den Halter der verstorbenen Hunde gemeint. Mit Sicherheit geht dies jedoch nicht aus dem Schreiben hervor. Schon der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in einer ausführlichen Entscheidung zur Akteneinsicht die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ablehnung dargelegt. Die Behörde muss konkrete Tatsachen anführen, die den Schluss zulassen, die Akteneinsicht werde das Ermittlungsverfahren gefährden. Diesen Anforderungen genügt die übersandte Ablehnungsentscheidung aber gerade nicht. Unseren Anspruch werden wir notfalls auch klageweise geltend machen.

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Kommentare

Bernd K. schreibt () :

Kann nicht sein,das gleich zur Waffe gegriffen wird.

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