Ethischer Tierschutz

Ethischer Tierschutz ist der Sammelbegriff für Tierschutzeinrichtungen, die auf der Überzeugung beruhen, daß die Tiere um ihrer selbst willen zu schützen sind. Dieser Gedanke ist in einem langen Enwicklungsprozeß (—> Tierschutzethik) entstanden und mündete schließlich in wachsender Kritik am —> anthropozentrischen Tierschutz des deutschen Strafgesetzbuches von 1871 (-> Gesetzlicher Tierschutz III), das nur denjenigen mit einer Übertretungsstrafe bedrohte, der „öffentlich oder in Ärgerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt” (A. Lorz 1984, 5. 129). Nach verschiedenen Anläufen wurde Ende der zwanziger und Anfang der dreißiger Jahre ein eigenes Tierschutzgesetz erarbeitet, das dann am 24.11.1933 in Kraft getreten ist. „Nach der Amtlichen Begründung (Deutscher Reichsanzeiger 1933 Nr. 281) findet in diesem Gesetz ,der Gedanke Raum, daß das Tier des Tieres wegen geschützt werden muß. Diese Ausdrucksweise kennzeichnet den ethischen Tierschutz” (A. Lorz 1984, S. 133).

Inzwischen hat sich der E. T. als Leitgedanke in vielen Ländern durchgesetzt und ist im Tierschutzgesetz von 1972 weiter verstärkt worden. §1, Satz 1 lautet: „Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres.” In der Amtlichen Begründung hierzu heißt es dann: „Bei der Anlage des Gesetzes ist vom Grundsatz eines ethischen Tierschutzes ausgegangen worden; daraus ergibt sich eine um die Schutzbedürftigkeit des Lebens des Tieres erweiterte Zielsetzung gegenüber dem bisherigen Tierschutzgesetz. Künftig wird nicht mehr allein das Wohlbefinden des Tieres im Sinne des Freiseins von Schmerz oder Leid und die Unversehrtheit im Sinne des Freiseins von Schaden, sondern auch das Leben des Tieres schlechthin geschützt.” Besonders wichtig ist jedoch die in der Amtlichen Begründung zum Allgemeinen Teil ausgesprochene Erwartung, das Gesetz solle die oft sehr unter- schiedlichen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und ethischen Forderungen in Einklang bringen.

Die ethische Begründung des —> Tierschutzes wird im 1986 novellier- ten Gesetz weiter verstärkt, und zwar (1) durch die Betonung des Mitgeschöpfcharakters des Tieres in § 1, Satz 1 und (2) durch die ausdrück- liche Einbeziehung der Frage nach der ethischen Vertretbarkeit der —› Tierversuchein § 7 Abs. 3.

E. T. ist der Tendenz nach ein umfassender Schutz, der das —>Wohlbefindensprinzip mit dem —> Lebenserhaltungsprinzip verbindet, auch wenn der Schutz des Lebens nach abendländischer Tradition untergeordnet bleibt.

Was E. T. bedeutet, wird erst ganz klar, wenn man ihn mit dem –>anthropozentrischen Tierschutz vergleicht und die häufigen —> Konfliktezwi- schen den –> Interessenvon Mensch und Tier bedenkt. Anthropozentrischer Tierschutz leitet sich vom Interesse des Menschen am Tier ab, E. T. nach J. K. Ennulat und G. Zoebe (1972, S. 21) aus der die Verantwortung für das Mitgeschöpf begründenden -> Menschenwürde, die auch dem Tier eine —>geschöpflicheWürdezuerkennt.

Literatur: ImText erwähnt.

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