Gerechtigkeit

Gerechtigkeit ist eine ethische, politische und gesellschaftliche Grundforderung, nach Platon die Summe aller Tugenden. Auf Aristoteles geht die traditionelle Aufgliederung der G. in (1) die austeilende Gerechtigkeit hinsichtlich der gerechten Verteilung von Gütern, Rechten und Pflichten und (2) die ausgleichende G., die das durch den Menschen verursachte Unrecht möglichst in Grenzen halten, wiedergutmachen bzw. bestrafen will.

I. G. ist ein wichtiges Thema der Ethik und Rechtswissenschaft, insbesondere der Rechtsphilosophie. Ralf Dreier hat es (1985, S. 95-127) für das Funkkolleg „Recht” verständlich und übersichtlich dargestellt. Hinter der Vielfalt der G.konzepte sieht er den Grundbegriff in der vermutlich ältesten und am meisten gebrauchten, aber auch inhaltsärmsten Formel: „Jedem das Seine”, wobei eben völlig offen bleibt, „was einem jeden als das Seine zusteht.” Daß diese Formel trotzdem hilfreich ist, ergibt sich sehr schnell aus einem Vergleich mit anderen Sätzen dieser Art, etwa: „Jedem das gleiche, jedem nach seiner Natur, jedem nach seinem Rang, jedem nach seiner Leistung, jedem nach seinem Bedürf- nis, jedem ein Höchstmaß an Freiheit, jedem nach dem Gesetz.” Um die Jedem-das-Seine-Formel für die Anwendung ergiebiger zu machen, verweist Dreier auf (i) Verfahrensregeln, die geeignet sind, Unrecht zu vermeiden, und (2) inhaltliche Orientierungshilfen naturrechtlicher oder vernunftrechtlicher Art.

Es gibt also formale und materiale Voraussetzungen der G. Für die materialen Voraussetzungen s. —> Ethik und —> Sittengesetz. Zu den formalen Bedingungen gehören alle Vorschriften der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtspflege.

II. Die G. entspringt einer Ursehnsucht des Menschen und ist als Frage nach dem Schutz der Schwachen vor der Willkür der Mächtigen seit dem Altertum aktuell. Schon im Kodex des babylonischen Königs Hammurabi vor ca. 330o Jahren wurde die Absicht des Herrsches bekräftigt, „mit diesen Gesetzen den Entrechteten, Schwachen, Witwen und Waisen im Lande Recht zu verschaffen”. Ganz ähnlich heißt es auch im Alten Testament: „Tue deinen Mund auf für die Stummen und die Sache derer, die verlassen sind” (Sprüche Salomonis 31, 8); daß dazu auch die Tiere gehören, ist oft genug betont worden; s. hierzu —biblische Tierschutzethik IV. Sich als Anwalt der Schwachen für die G. einzusetzen, ist auch ein Gebot der —> Solidarität; vgl. hierzu —> Anwalt der Tiere.

III. G. für die Unterlegenen ist das Gegenkonzept zur Überheblichkeit des — > anthropozentrischen Humanismus und zum Willkürrecht des Stärkeren im —> Naturalismus. Auf diesem Hintergrund sind auch gewisse strafprozeßrechtliche Vorkehrungen zu verstehen, wie etwa die —> Beweislastverteilung und der Grundsatz, daß im Zweifelsfalle zugun- sten des Angeklagten zu entscheiden sei. Das muß auch bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gelten. Dieser Grundsatz kann aber nicht angewandt werden, wenn es bei der Tatbestandsklärung darum geht, ob Tieren durch das erwiesene Verschulden des Täters wirklich —> Schmerzen, Leiden oder —> Schäden zugefügt wurden oder nicht. Das heißt konkret: Wenn in einem Straf- prozeß ein Gutachter die von der Anklage erhobenen Vorwürfe deswe- gen anzweifelt, weil das behauptete Leiden nur wahrscheinlich, aber nicht sicher bewiesen sei, dann darf das Gericht den In-dubio-pro-reo- Grundsatz nicht zugunsten des Angeklagten anwenden, weil dieser Grundsatz eben nur in bezug auf den Nachweis der strafbaren Hand- lung, nicht aber auf die Beurteilung des Schadens für das Opfer gilt. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz soll die Position des Schwächeren stärken, und der Schwächere ist bei dieser Bewertung das Tier. Darum sollte in solchen Zweifelsfällen zugunsten der Tiere entschieden werden. Albert Lorz hat diesen Grundsatz (1979, S. 215) in Zusammenhang mit der noch zu erlassenden Rechtsverordnung zur Tierhaltung aufgestellt und wurde darin von E. von Loeper (1979, S. 80) und von A. F. Goetschel (1986, S. 132) unterstützt.

W. Welche Folgerungen sich aus der Annahme der Forderung nach G. gegenüber Menschen und Tieren ergeben werden, darüber hat die Diskussion gerade erst begonnen. Daß es in bezug auf diese Forderung aber kein Ausweichen gibt, ist sicher, solange kein ausreichendes Gegenargument vorgebracht wird, das die Tiere von gerechter Behandlung durch den Menschen ausschließt. Die Feststellung von Norbert Hoerster(1987, S. 143), der Natur gegenüber könne man „möglicherweise richtig oder falsch, jedoch kaum gerecht oder ungerecht handeln”, entspricht zwar noch weitgehend der gegenwärtigen Situation, enthält aber kein Argument gegen die Möglichkeit und ethische Forderung, auch dem Tier gegenüber G. walten zu lassen, auch wenn dies zu Einbußen an Vorrechten des Menschen führen würde.

V. Diese G., die wir den benachteiligten Mitmenschen und den noch immer fast rechtlosen Mitgeschöpfen (— > Rechtsposition der Tiere) schuldig sind, beruht (1) inhaltlich auf den Forderungen der Ethik und -> Tierschutzethik, insbesondere der unseren Tierschutz begründenden –> Humanität und (2) formal auf den Forderungen der -> Unparteilichkeit, des -> Gleichheitsgrundsatzes und des -> Verallgemeinerungsprinzips.

Dem Tier in seinen uns teils ähnlichen, teils anderen Bedürfnissen und –> Interessen gerecht zu werden, ist das Ziel des –> Tierschutzes, ins- besondere des gesetzlichen Tierschutzes. Seit unser -> Wertbewußtsein auch in bezug auf das Umgehen mit der Natur (-> Naturschutz) und den Mitlebewesen erheblich empfindlicher geworden ist und die —> öffentliche Meinung verändert hat, wird auch in der Rechtsphilosophie und Rechtsethik (vgl. Arthur Kaufmann 1986) die artübergreifende Dimension der G. nicht mehr übersehen. John Rawls hat mit seiner „Theorie der Gerechtigkeit” (1979) dem Nachdenken über Wesen und Erfordernisse der G. neue Impulse gegeben. Er hält zwar seine Vertragstheorie für ungeeignet, auch das Mensch-Natur-Verhältnis einzubeziehen, schließt (S. 556) aber auch nicht aus, seine Konzeption entsprechend zu erweitern. Jedenfalls bejaht er die Verantwortung des Menschen gegenüber der Natur und eine „Pflicht des Mitleids und der Menschlichkeit” gegenüber den Tieren (–> Pflichtenkonzept).

VI. Die Forderung nach G. für die Tiere hat schon Schopenhauer (–> Barmherzigkeit III) erhoben, aber allgemeine Beachtung findet sie erst, seit das aus der -> Unteilbarkeit der Ethik resultierende Postulat als „Gerechtigkeit für Mensch und Tier” formuliert ist; vgl. Wilhelm Schulze (1986, S. 466), G. M. Teutsch (1986a, 1987b) und Beat Tschanz (1986). Die Sorge um das Wohl der leidenden Menschen und Tiere kann nicht mehr gegeneinander ausgespielt, der -> Tierschützer nicht mehr als potentieller Menschenfeind (-> Tierfreund-Menschenfeind-Komplex) hingestellt werden. Tierschutz und Menschenschutz werden als gemeinsame Aufgabe der —> Humanität anerkannt (vgl. auch —> Kohärenz II).

Weitere Literatur: W. K. Frankena 1981, S. 66-70, 0. Höffe 1980, S. 74-77 und 1981, S. 66f. und 107f., M. Kriele 1963, K. Larenz 1979, S. 37-44, H. Nef 1941, T. Regan 1983, S. 232-265, R. Spaemann 1982, S. 46-60, G. M. Teutsch 1983, S. 39f. und 1985, S. 38-40.

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