Rechtfertigung

In der Diskussion über Tierschutzfragen wehren sich die möglicherweise Betroffenen gegen den Vorwurf der —> Tierquälerei mit großer Vehemenz. Insbesondere „quälen” sie ihre Tiere nicht, sondern behandeln sie so schonend wie unter den gegebenen Umständen möglich; die „gegebenen Umstände” werden jedoch nicht diskutiert. Vor allem bestehen die Betroffenen aber darauf, moralisch einwandfrei zu handeln. Was sie tun, ist nach ihrer Einschätzung das jeweils Gebotene oder doch Erlaubte, nicht aber das noch Geduldete und schon gar nicht das Verbotene. Und wenn sie sich auf die in unserer Gesellschaft vorherrschende Moral berufen, haben sie sogar weitgehend recht. Jedenfalls fühlen sie sich aufgrund traditioneller —> Güterabwägung gerechtfertigt. Der Mensch (einschließlich aller Tierschützer) ist bei all seinen Mängeln auch noch auf eine merkwürdige Art moralisch eitel. Alle Schwächen, Fehler und Schlimmeres, werden, notfalls unter Verdrehung oder Verschleierung der Wirklichkeit, zum Verschwinden gebracht oder hinter Umständen versteckt, für die andere verantwortlich sind. Offenbar hat der Mensch seine Natur als fehlbares Wesen nicht akzeptiert: er will nicht Vergebung, er will Freispruch aus erwiesener Unschuld.

I. Trotzdem kommt die —> Ethik nicht ohne abgestufte Urteile aus. Hans Driesch hat sich 1927 auch mit der Tötung und dem Zufügen von —> Schmerzen und —> Leiden beschäftigt und dabei fast wie selbstverständlich, d. h. ohne jede Begründung auch die Tiere mit einbezogen. Darum schützt das Tötungsverbot grundsätzlich auch das Leben der Tiere. Außerdem sagt er (S. 80): „Ich ‚sollte’ keinem lebenden Wesen Schmerzen zufügen, weder körperliche noch seelische, weil Schmerzen hemmen, und ich sollte auch sonst keines irgendwie an der freien, das heißt hier seinem Wesen angemessenen, Entfaltung seiner Anlagen hindern.”

Driesch ist jedoch Realist genug, um zu fragen, ob bei den vielen Ausnahmen, die wir uns von diesen beiden Verboten erlauben, einige, wenn auch nicht zu rechtfertigen, so doch entschuldbar sind. —> Notwehr gegen Tiere hält er für erlaubt, Fleischgenuß nur in den Polargegenden für entschuldbar. „Daß der Arzt im Interesse der Heilung Schmerzen zufügen ‚darf’, erfordert keine Erörterung. Es bleiben übrig das ,Quälen’ (auch von Tieren) und die Körperstrafe. über das Erste erübrigen sich viele Worte; es dient nur der eigenen, auf Machtsucht gegründeten Lust (falls nicht sogar Pathologisches vorliegt).”

II. Bei der Diskussion über R.fragen muß der Unterschied zwischen R. und Erklärung einer Entscheidung, —› Einstellung oder —> Handlung beachtet werden. Wenn wir z. B. festgestellt haben, daß die —> Benutzungstheorie noch immer weit verbreitet ist, weil die Menschen in dieser Einstellung aufgewachsen sind, dann ist das zwar eine Erklärung, aber keine Begründung. Eine solche Erklärung als Begründung zu verstehen, bedeutet einem „genetischen Fehlschluß” (Rudolf Ginters 1982, S.183) zu unterliegen.

III. Von der ethischen R. ist die rechtliche zu unterscheiden. A.F. Goetschel (1986, S. 34f.) und A. Lorz (1979, S. 255-275) haben die verschiedenen R.gründe, insbesondere Notstand und —>.Notwehr behandelt.

Literatur: Im Text erwähnt.

Copyrights © 2024 Erna-Graff-Stiftung. All Rights reserved.