Tierhandel

Tierhandel ist ein weitreichendes Geschäft, das auf vielerlei Weise mit –> Tierquälerei verbunden ist. So gibt es viele und sehr unterschiedliche Wege vom Züchter oder Tierfänger zum endgültigen Besitzer; das können wiederum sehr verschiedene sein: (1) Käufer landwirtschaftlicher Nutz- und Schlachttiere einschließlich der Zucht-, Sport- und Schlacht- pferde; (2) Käufer von —> Heim- und Hobbytieren, deren —> Tierliebe durch den Erwerb eines Heimtiers befriedigt wird; (3) Tiergärten und Tierparks; (4) Jäger und Angler, die vor Beginn der Saison ihre Bestände durch Zukauf gezüchteter Fische bzw. freigelassener Wildfänge auffüllen (vgl. —>Jagd und Luxus- und Freizeitvergnügen II); (5) wissenschaftliche Institute, die Versuchstiere benötigen, wie sie in spezialisierten Anstalten gezüchtet werden; (6) angehende Pelztierzüchter, die etwas nebenbei verdienen wollen und Zuchttiere brauchen. Ein anderer Bereich, der Handel mit Tieren als Delikatessen oder mit tierischen Produkten wie etwa Häuten, Fellen, Elfenbein, Perlen oder Seide hat zwar nur indirekt mit T. zu tun, sollte aber wenigstens erwähnt werden.

I. Hieraus ergeben sich viele tierschutzrelevante Einzelbereiche, wie etwa: (1) die —> Züchtung solcher Tiere durch Großbetriebe oder Hobbyzüchter; (2) der legale und illegale (Wilderei) Fang wilder Tiere einschließlich geschützter Arten (-> Naturschutz II, –> Vogelfang und —> Wildtiere); (3) —> Tiertransport und Schmuggel; (4) die verschiedenen Stationen des Handels und der gesetzlichen Regelung dieses Handels und schließlich (5) die Lebensbedingungen der Tiere, wenn sie beim Endbesitzer angekommen sind: alles Stationen, die für die Tiere mit vielfachen —> Schmerzen, —> Leiden oder —> Schäden verbunden sind.

II. Den Umfang des T. zu schätzen ist unmöglich. Peter Baumann und Ortwin Fink nennen (1979, S. 42) für die Bundesrepublik im Jahre 1973 etwa 3000 Händler mit einem Umsatz von 1,7 Milliarden DM. Dabei ist nur die letzte Verkaufsstation für jedermann erkennbar: die Zoohand- lung oder die Zooabteilung im Warenhaus. Obwohl der internationale Tier-Großhandel vom Ausland her operiert und von deutschen Gesetzen nicht erreicht werden kann, ist es doch wichtig, daß die Vorschriften für den T. sowohl in der Schweiz durch das dortige Tierschutzgesetz von 1978 (Artikel 8/9) wie auch in der deutschen Tierschutznovelle von 1986 (§ 11 und 11a-c) verschärft wurden. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen nun gemäß § 11 Abs. 2 einen Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis erbringen.

III. Unter ethischem Aspekt ist der T. höchst fragwürdig, weil er (1) ein Bindeglied ist zwischen oft tierquälerischer Zucht und Haltung oder dem Fang von Wildtieren und wiederum tierquälerischer Verwendung oder Haltung durch den Käufer, und (2) weil auch die mit dem Handel verbundene Unterbringung oder auch der Weitertransport zum Besit- zer mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kann.

Weitere Literatur: J.-Y. Domalain 1975, K. J. Ennulat und G. Zoebe 1972, S. 81 f., A. F. Goetschel 1986, S. 73f., A. Lorz 1979, S. 186 f., Chr. Peck 1985, J. Priewe 1985.

Copyrights © 2024 Erna-Graff-Stiftung. All Rights reserved.