Diese von Jeremy Bentham (1748-1832) begründete und gelegentlich als bloße Nützlichkeitsmoral (lateinisch utilis = nützlich) bezeichnete Lehre mißt den Folgen einer -> Handlung besondere Bedeutung bei und hat insofern zur Entwicklung der Verantwortungsethik Max Webers und zur Wiederbelebung einer mehr konsequenzialistischen Betrachtungsweise (vgl. Tom Regan 1983, S. 140 ff.) beigetragen.
I. Unter tierschutzethischem Aspekt ist der U. aus zwei Gründen wichtig. (1) Er erinnert die -> Tierschützer daran, worauf es wirklich ankommt: darauf, daß den Tieren geholfen wird, und nicht darauf, welcher Tierschützer das bessere oder radikalere Konzept hat. (2) Der Grundgedanke des U. betrifft das Wohl aller von einer Handlung Betroffenen; und dabei wird das Tier nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern, wie Benthams oft zitierter Aussage (vgl. ->Gleichheitsgrundsatz I) zu entnehmen ist, ausdrücklich einbezogen, und zwar mit dem für die Weiterentwicklung der –> Tierschutzethik so wichtigen Argument des Gleichheitsgrundsatzes. Rudolf Ginters hat dies (1982, S. 208) ganz deutlich gemacht: „Der Utilitarist fordert also von jedem Handelnden, daß er unter sonst gleichen Umständen zwischen seinem eigenen Glück und dem der anderen keinerlei Unterschied macht; er hat zu urteilen wie ein unparteiischer Richter oder ein wohlwollender Zuschauer… Und welchen Beweis nennt der Utilitarist für seine These? Er stützt sich auf die logische Regel, unter relevanten Gesichtspunkten, Gleiches sei auch als gleich zu beurteilen: Wenn mein eigenes Wohl etwas in sich Gutes und Förderungswürdiges darstellt, dann ist es dies nicht nur für mich selbst, sondern auch für jedermann sonst.” Auf die —> Mensch-Tier-Beziehungübertragen, könnte man den letzten Satz dann so formulieren: Wenn das Wohl der Menschen etwas in sich Gutes und Förderungswürdiges darstellt, dann ist es dies nicht nur für uns Menschen, sondern für jedes andere Lebewesen auch. Und wen dieser Gedanke überzeugt hat, für den ist die so oft gehörte These, daß der Mensch einen grundsätzlichen Vorrang vor dem Tier habe (vgl. hierzu –> Priorität der Pflichten und —> Sonderstellung des Menschen), nicht mehr akzeptabel.
II. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß bei der im U. geforderten Abwägung der Folgen (vgl. auch —> Güterabwägung) nicht jede beliebige Handlung durch den Hinweis auf den dadurch eintretenden oder doch erwarteten Nutzen einer Mehrheit gerechtfertigt werden kann. Gäbe es eine solche Grenze nicht, was könnte man dann dagegen einwenden, einen Menschen zu töten, damit zwei andere gerettet werden?
Weitere Literatur: D. Birnbacher und N. Hoerster 1982, S. 198-229, O. Höffe 1980, S. 255-257, G. Patzig 1983, S.127-147.