Wohlbefinden

In Anlehnung an die Amtliche Begründung des Gesetzes von 1972 ist W. ein Zustand des Freiseins von Schmerzen oder Leiden und die Unversehrtheit im Sinne eines Freiseins von Schäden. In der Begründung zu §2 heißt es dann ergänzend: „Auszugehen ist davon, daß das W. des Tieres im wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Schmerz und Leiden sind danach Reaktionen des Tieres auf Einwirkungen jeder Art, die zu nachhaltiger Beeinträchtigung des W. oder zusätzlich zu Abwehrreaktionen von seiten des Tieres führen. Eine bleibende Beeinträchtigung des Tieres infolge von Schmerzen oder Leiden ist als Schaden anzusehen.” Die Begründung zur Tierschutznovelle von 1986 hält sich im wesentlichen an diese Formulierung, enthält aber als neues Element den Satz: „Auch Erscheinungen von Angstzuständen können als Ausdrucksform tierischen Leidens gewertet werden.” Hiermit ist eine deutliche Annäherung an die Regelung des schweizerischen Gesetzes in Art. 2,3 erfolgt: „Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen.” —> Schmerzen, —> Leiden (einschließlich Angst) und Schäden müssen al- so ausreichend definiert sein, wenn man das W. als Freisein von solchen Beeinträchtigungen versteht.

Der gesetzlichen Definition entspricht auch die ethologische (—> Ethologie) von Peter Meyer (1976, S. 223): „W. ist ein physisch-psychischer Zustand (Empfindungslage) eines Organismus, der durch die Befriedigung aller artspezifischen und individuellen (,subjektives Wohlbefinden’) Handlungsbedürfnisse charakterisiert ist und durch den ungehinderten normalen Ablauf körperlicher Funktionen während eines längeren Zeitraumes aufrechterhalten wird.”

Weitere Literatur: M. S. Dawkins 1982, K. J. Ennulat und G. Zoebe 1972, S. 39, A. Lorz 1979, S. 76, K. Militzer 1986, S. 13-15, G. van Putten (1982), U. Schüpbach 1982.

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