1. April 2025
Am 26.03.2025 wurde durch das Hessische Landwirtschaftsministerium ein so genannter Erlass -interne amtliche Anweisung/Verfügung- aufgehoben, der bisher die Anwendung des Bundesnaturschutzrechtes für Stadttauben als “wild lebende Tiere” und somit die Anwendung der arten- und naturschutzrechtlichen Vorschriften verneint hatte.
Auf dessen Grundlage konnten bisher behördlich angeordnet werden, dass Stadttauben eingefangen und auch getötet werden können. Für das Fangen und Töten von Stadttauben war keine Ausnahmegenehmigung nach der Bundesartenschutzverordnung erforderlich.
Nachdem mehrere Verwaltungsgerichte entschieden haben, das Stadttauben wild lebendes Wirbeltier im Sinne der BArtSchV sind, wurde der o. g. Erlass am 26.03.2025 aufgehoben.
Wer eine Stadttaube einfangen und töten möchte, bedarf seit dem in Hessen einer Ausnahmegenehmigung nach der Bundesartenschutzverordnung. Die rechtlichen Hürden für solch eine Ausnahmegenehmigung sind sehr hoch, aber leider nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine durch die Stadt Limburg beauftragte Person müsste wohl über die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz als auch über die Ausnahmegenehmigung nach der Bundesartenschutzverordnung verfügen.
Die Erna-Graff-Stiftung wird weiterhin mit Menschen für Tierrechte am Ball bleiben und den Fortgang unter Beobachtung halten.