Tierschützer rettet Fuchs – Zu Hilfe gerufene Polizei tötet das Tier in seiner Wohnung

21. Dezember 2019

Symbolbild
(Symbolbild)

Eine erschreckende Erfahrung im Umgang mit der Hattersheimer Polizei mussten ein junger Mann und dessen Freundin machen: Ihr Hilferuf führte nicht zur Behandlung, sondern zur unangekündigten Tötung eines von ihnen geretteten Fuchses. Der Vorfall ereignete sich wie folgt:

Auf einer Radtour entdeckte ein Tierschützer aus dem Main-Taunus-Kreis im Juni 2019 einen verletzten Fuchs, der sich in einem Zaun verfangen hatte. Er befreite das Tier und bemühte sich, eine Tierklinik zur Behandlung zu finden – vergebens. Daher entschloss er sich, das Tier mit nach Hause zu nehmen und die Erstversorgung zu übernehmen. Der Fuchs war schwach und ließ sich bereitwillig mitnehmen. Zur Beruhigung wickelte ihn der junge Tierschützer in seinen Pullover ein. Zu Hause angekommen wurde der Fuchs von seinem Finder und dessen Freundin versorgt. Er trank und verhielt sich ruhig.

Die verständigte Polizei verwies den Tierschützer zunächst an den Jagdpächter, erschien aber nach einer Weile doch mit einer Beamtin und zwei Kollegen. Die Polizisten fackelten nicht lang: Unter dem Vorwurf, dass der Tierschützer ein Risiko der Tollwutinfektion eingegangen sei, begaben sie sich zu dem Fuchs. Kurze Zeit später ertönte ein lauter Schlag. Der Fuchs war durch einen Genickschlag getötet worden. Das Blut des Tieres bedeckte den Balkon, was das junge Paar emotional schwer mitnahm. Die Polizisten hatten hier ohne Absprache mit den beiden gehandelt und das in ihrer Obhut befindliche Tier getötet.

Die hierfür geäußerte Begründung einer möglichen Tollwutinfektion kann indes das Vorgehen nicht rechtfertigen. Denn die Tollwut ist laut Robert-Koch-Institut seit 2008 in Deutschland offiziell getilgt.

Die Erna-Graff-Stiftung hat sich daher des Falles angenommen und Antrag auf Akteneinsicht bei dem zuständigen Polizeipräsidium Westhessen gestellt. Im Zuge dessen werden wir prüfen, ob die Polizei hier gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und damit rechtswidrig gehandelt hat.

In Deutschland kommt es immer wieder vor, dass Polizisten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht hinreichend beachten, wenn sie entlaufene Tiere oder Wildtiere unter Berufung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit töten. Das Tierschutzgesetz verbietet es der Polizei ebenso wie anderen staatlichen Stellen und Privatpersonen, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Die Norm des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz stellt eine solche Handlung unter Strafe. Der Polizei obliegt es daher sorgfältig im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen vernünftigen Grund gegeben sind. Denn das Leben jedes einzelnen Tieres ist durch § 1 des Tierschutzgesetzes geschützt (so ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht, Rn. 16 der Entscheidung). Als zentraler Kerngehalt des Tierschutzgesetzes wird das Recht auf Leben von Tieren überdies durch die Verfassung garantiert. Denn Art. 20a GG sollte ausdrücklich der verfassungsrechtlichen Aufwertung der im Tierschutzgesetz niedergelegten Grundprinzipien dienen.

Die Erna-Graff-Stiftung bemüht sich, solche tierschutzwidrigen behördlichen Handlungen aufzudecken und gegebenenfalls zu verfolgen, um eine Einhaltung des Tierschutzgesetzes durch staatliche Einrichtungen sicherzustellen. Nur indem entsprechende Fälle aufgearbeitet und verfolgt werden, können die Tiere schützenden Normen in der Praxis tatsächlich Geltung erlangen. Daher betreiben wir eine Mehrzahl von Verfahren (z.B. zu den von der Rostocker Polizei erschossenen Tieren).

Mehr zum Hintergrund der hier berichteten Geschichte.

Kommentare

Frank schreibt () :

Was in dem Land abgeht, ist nicht mehr hinzunehmen! Tiere sind “Sachen”, das ist das Problem! Es gibt ein Tierschutzgesetz, aber es sollte jeder wissen, dass kein Tier durch dieses Schutz erfährt! Es ist zum kotzen, ich hoffe, diese Beamten werden suspendiert, aber das wünsche ich mir wohl umsonst.

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Lehmann Mathias schreibt () :

Hier liegt ein Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz Paragraph 1 (1) vor:
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis….wildlebende Tiere…sich anzueignen.
Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!

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Lehmann Mathias schreibt () :

Es fehlt eine Anzeige wegen Wilderei nach Paragraph 1(1) Bundesjagdgesetz! Nur Jäger haben ein Aneignungsrecht, auch an verletzten oder toten Wildtieren!

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JMT schreibt () :

Na, das ist ja eine Kommentierung. Schutzzweck dieser Norm dürfte sein, dass sich nicht Jedermann nach Gutsherrenart in SB-Manier am Wildtierbestand im Walde bedient. Und Wo war denn der zuständige Jäger als sich der Fuchs verletzt und eingeklemmt in einer Notlage befand? Hier wurde einem leidenden Tier in Not geholfen. Ein Bravo dem jungen Paar und hoffentlich Ermittlungen gegen die Beamten, die einem geschwächten Tier auf dem Balkon Dritter blutig das Genick brachen. Ich hoffe, dass sich so etwas nicht wiederholt – und dann noch im Namen einer längst besiegten Krankheit, von der man wohl nur noch im „grünen Abitur“ hört.

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Silvia Dreeke schreibt () :

Ehrlicher Kommentar ist doch gar nicht erwünscht. Demokratie ade.

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Rick Schumann schreibt () :

Das junge Paar hatte noch Glück, dass es nicht wegen Verstoß gegen § 1 BJG angezeigt wurde, Kompliment an die Handlungsfähigkeit der Polizei

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NoCorrupts schreibt () :

gesetze die so einseitig sind nennt mann korruption und täterschutz. jammert aber weiter über angeschossene und tote passanten.

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Anita Mayer schreibt () :

Ich finde das Handeln der Polizei unmöglich, denn das Tier befand sich in der Wohnung der Retter, das mindeste wäre die Abstimmung mit dem Paar gewesen. Hier ist der Alleingang der Polizei absolut nicht in Ordnung. Ich bin entsetzt, schockiert und traurig

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Elisabeth ghassemi schreibt () :

Dieses Vorgehen der Polizei Ist absoluter zu verurteilen und nicht hinzunehmen

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Bindacz, Jutta schreibt () :

Warum hat der Polizist den kleinen Fuchs nicht vom Tierarzt untersuchen lassen.? Er war wahrscheinlich nur verängstigt und schwach! Er hätte gerettet werden können! Unfassbar das Vorgehen! Keinerlei Respekt vor dem Leben von Tieren!!!

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Fissmer schreibt () :

Also ich bin empört und stinken Sauer über das Geschehen. Ich frage mich hier allen ernstes wer zum Teufel da Tollwut hat. Für mich ist klar, das ein Mensch der zu so etwas in der Lage ist in unserer Gesellschaft nichts zu suchen hat. Das arme Tier konnte sich leider nicht wehren , ich würde mich aber gerne dem doch soooo mutigen Polizisten gegenüber stellen . Ich hoffe er bekommt seine gerechte Strafe.

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Urie schreibt () :

Unglaublich. Der Polizist hat eindeutig seine Kompetenz überschritten. Er hätte den Amtstierarzt verständigen müssen. Das Tier hatte bestimmt keine Tollwut! Die gibt es seit vielen Jahren nicht mehr in Deutschland. Der Polizist müsste direkt suspendiert werden und eine Anzeige erhalten. Leider spiegelt dieses Verhalten genau die Ego-Gesellschaft wider. Der Mensch denkt nur an sich! Alle anderen Lebewesen gelten als wertlos. Das zeigt uns schon der Umgang mit unseren Nutztieren bzw. den Wölfen die neuerdings wieder in geringer Anzahl unsere Wälder bewohnen. Der Mensch kotz mich an!

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Dietmar Lüdemann schreibt () :

Jeder Bürger hat das Recht, eine vermeintliche Straftat zur Anzeige zu bringen.
Also einfach in dem zuständigen Polizeirevier Frankfurter Str. 100, 65795 Hattersheim am Main Telefon: 06190 93600 anrufen, den Namen des Polizisten erfragen und eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Dort kann man dann ganz einfach Ermittlungen einleiten um feststellen lassen, ob der Polizist die erforderlichen medizinischen Kenntnisse hatte, die ihn in die Lage versetzen, das Tier nach den Vorschriften des § 4 des Tierschutzgesetzes zu töten.

Von dieser Möglichkeit sollte ausgiebig Gebrauch gemacht werden!

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