Am 16. 4. 1883 gab Dr. Althoff im Preußischen Abgeordnetenhaus die der B. zugrunde liegende Erklärung ab: „Es ist ein ganz elementarer Satz der Religion und Sittlichkeit, daß der Mensch die Tiere zu seinen vernünftigen Zwecken benutzen, abnutzen, gebrauchen und verbrauchen darf. Verwerflich ist nur die unnötige Grausamkeit, erlaubt die harte Behandlung, soweit sie durch den menschlichen Nutzen geboten wird.” Zitiert nach Robert von Hippel (1891, S.129).
Nach dieser Erklärung könnte man meinen, –>Tierquälereisei nur die vorsätzliche und über die normale Nutzung hinausgehende Zufügung von -> Schmerzen, -> Leiden oder -> Schäden aus bloßer Laune, Bosheit oder sadistischer Lust an der Qual gemarterter Tiere.
Inzwischen will das Tierschutzgesetz (-> Gesetzlicher Tierschutz) nicht nur die absichtliche Quälerei verhindern, sondern gemäß § 1 ganz allgemein das Wohlbefinden der Tiere schützen. Die B. ist demnach mit dem —>ethischen Tierschutz nicht mehr zu vereinbaren.
Literatur: Im Text erwähnt.