Wildtiere

Als W. gelten hier alle in der Natur vorkommenden Tiere einschließlich der Fische, Vögel, Insekten und andere Wirbellose; dazu kommen noch die zur Arterhaltung ausgewilderten Tiere. Ausgenommen sind also die in unmittelbarer Obhut des Menschen lebenden Tiere. Unter dieser Voraussetzung sind Parasiten, auch wenn sie den Menschen befallen, Wildtiere. Verwilderte Stadttauben und Wild in Großgehegen wird unterschiedlich eingeordnet.

I. W.en wird aus verschiedenen Gründen nachgestellt, hier sollen nur die häufigsten genannt werden: (1) von Tierfängern zum Verkauf –> Tierhandel; (2) zur Fleischgewinnung durch —> Jagd, –> Fischfang oder —› Vogelfang; (3) zur Gewinnung tierischer Produkte wie Häute, Felle, Elfenfein, Perlen und Seide, Delikatessen oder als eine Art „Sport” (–> Luxus- und Freizeitvergnügen). (4) Tieren wird auch nachgestellt, weil sie als Vieh- oder Fischdiebe oder sonst als gefährlich oder schädlich gelten, wie insbesondere Ratten, Mäuse, Heuschrecken, Parasiten, Schadinsekten oder Krankheitsüberträger. Vgl. hierzu H. J Hapke (1986).

Im Zentrum öffentlichen Interesses und wachsender Kritik steht die Nebenwirkung vieler Biozide (Insektizide, Herbizide, Fungizide usw.) sowie der Tierhandel, insbesondere wenn es um gefährdete Arten oder Produkte gefährdeter Arten geht.

Über den Fang, Transport und Verkauf von W.en kann man sich seit dem Bericht des ehemaligen Tierfängers Jean-Yves Domalein (1975) inzwischen ein Bild machen, auch darüber, wieviel Tiere elend umkommen, damit schließlich ein verängstigtes oder aggressives, jedenfalls aber seelisch krankes Geschöpf seinen Endbesitzer erreicht, der im Regelfall keine Ahnung hat, wie ein solches Tier zu behandeln ist. Tiere, die der Endbesitzer tötet, wie bei der Jagd auf importiertes und wieder ausgesetztes Wild, haben es fast noch besser, obwohl man auch da in Rechnung stellen muß, was z. B. Tiere mit hoher Fluchtdistanz mitmachen müssen, um Fang und Gefangenschaft zu überstehen.

II. Unter ethischem Aspekt ist die Befriedigung von Luxus- und Freizeitbedürfnissen durch das Erlegen von Wildtieren einschließlich Vogelfang verwerflich. Auch das Fangen von Wildtieren zum Verkauf ist in der Regel entschieden zu verurteilen (vgl. auch –> Zoo- und Zirkustiere). Bleiben Jagd, Fischfang und Schädlingsbekämpfung, die differenziert zu beurteilen sind.

Unabhängig vom Zweck der Verfolgung von W.en ist bei der ethischen Bewertung auch die mit dem Fangen oder Töten verbundene Zu- fügung von –> Schmerzen und –> Leiden zu berücksichtigen. (1) So ist z. B. der Walfang nicht nur aus Gründen der Arterhaltung (—> Naturschutz II), sondern auch besonders wegen der oft grausamen Praxis zu verurteilen. Entsprechendes gilt auch für die Delphinmassaker in Japan, worüber Dexter L. Cate (1962) berichtet hat. (2) Besonders verwerflich ist das in den wichtigsten Fangländern immer noch erlaubte Fangen von Pelztieren in Schlagfallen. (3) Auch „Schädlingen” oder verwilderten Stadttauben gegenüber haben wir humane Pflichten. Für etwaige Bekämpfungsaktionen dürfen tierquälerische Methoden jedenfalls nicht angewandt werden (Drawer/Ennulat 1977, S. 261-271).

Weitere Literatur: A.F. Goetschel 1986 (Sachregister), Henry Makowski 1986, F. Mowat 1987.

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