Keine tierärztliche Untersuchung des Waschbären vom Erfurter Weihnachtsmarkt

25. August 2020

Die Bevölkerung war erschüttert, nachdem Ende 2019 ein auf dem Erfurter Weihnachtsmarkt aufgefundener und zunächst für betrunken gehaltener Waschbär durch den Stadtjäger getötet wurde. Damals erklärte Daniel Baumbach, Pressesprecher der Stadt Erfurt, das Tier sei aufgrund einer Staupe-Erkrankung getötet worden. Nachdem der Druck sowohl seitens der Bevölkerung als auch von Tierschutzverbänden stieg, griff man zusätzlich auf eine juristische Argumentation zurück: Man habe den Waschbären aufgrund zwingenden EU-Rechts zu den invasiven Arten töten müssen und durfte ihn gar nicht am Leben lassen. Ob der Waschbär tatsächlich krank gewesen sei oder nicht, spiele daher keine Rolle.

Unsere Recherche hat gezeigt: Der Sachverhalt, den die Stadt Erfurt hier suggeriert, hat sich so niemals zugetragen. Der Waschbär vom Erfurter Weihnachtsmarkt wurde nicht tierärztlich untersucht! Zudem offenbaren die Ausführungen über einen angeblichen Tötungszwang nach EU-Recht entweder grobe Unkenntnis über die geltende Gesetzeslage oder aber den Willen, die Bevölkerung hinters Licht zu führen, um jeden politischen Schaden zu vermeiden.

Waschbär Erfurt

Stellungnahme des Oberbürgermeisters

Auf unsere Anfrage zum Hintergrund der Aussage des Pressesprechers erhielten wir kürzlich eine Antwort des Oberbürgermeisters der Stadt Erfurt, in der dieser die Tötung abermals mit Verweis auf zwingendes EU-Recht rechtfertigte und zur tierärztlichen Untersuchung wie folgt Stellung nahm:

„Insofern ist es auch ganz unerheblich, ob der Waschbär nun „betrunken“ war, wie von einigen Augenzeugen behauptet wurde, oder ob er eine Krankheit hatte. Meines Wissens wird keiner der im Erfurter Stadtgebiet erlegten Waschbären tierärztlich untersucht. So passierte das auch in diesem Fall nicht. Was unser Pressesprecher in seinem Fernsehstatement bekannt gab, war lediglich ein Staupe-Verdacht. Diesen hatte eine Tierärztin ihm gegenüber am Telefon geäußert. Er sprach also im Konjunktiv.“ Eine Mitschrift dieses Telefonats oder andere Anhaltspunkte über eine Ferndiagnose finden sich allerdings nicht in den Akten.

Falsche Aussagen zur Tötungsverpflichtung

Auch die Aussage über das angeblich zur Tötung zwingende EU-Recht trifft nicht zu. Pressesprecher Baumbach erklärte dazu im Interview gegenüber dem MDR: “Es gab keine andere Möglichkeit, als diesen Waschbären einzufangen und dann vom Jäger töten zu lassen. Weil es gibt eine gesetzliche Vorschrift der EU. Seit 2014 steht der Waschbär auf der Liste der invasiven Arten. D.h. der Jäger konnte mit diesem Waschbären gar nicht anders verfahren: Waschbären dürfen nicht gehalten werden, Waschbären dürfen nicht vermehrt werden. Waschbären müssen — so hart das klingt — getötet werden.“

Zwar gehört der Waschbär zu den sog. invasiven Arten. Die entsprechende EU-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass invasive Arten zurückgedrängt werden. Insbesondere soll die Einbringung dieser Arten verhindert werden und es sollen auch Maßnahmen getroffen werden, die eine Ausbreitung der Art verhindern. Welche Maßnahmen das jeweils sind, entscheidet der Mitgliedstaat selbst. Die EU-Verordnung schreibt also keine konkreten Maßnahmen, z.B. eine Tötungsverpflichtung der Mitgliedstaaten vor.

Falsch ist daher, dass die EU-Verordnung es verbietet, invasive Arten wie den Waschbären am Leben zu lassen. Dieses Verbot findet sich an keiner Stelle der Verordnung. Allgemein zielt diese auf eine Eindämmung der Population von ivasiven Arten ab. Die Verordnung setzt jedoch nur das Ziel und überlässt die konkreten Maßnahmen den Ländern. Bezüglich weit verbreiteten Arten wie dem Waschbär regelt die Verordnung ausdrücklich, dass die zu treffenden Maßnahmen in einem angemessen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen müssen und sowohl tödliche als auch nicht tödliche Maßnahmen möglich sind. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung wurden auf nationaler Ebene Regelungen im BNatSchG (und teilweise auch im BJagdG) getroffen, die vor allem die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieses Ziels regeln. In § 40 a Abs. 1 BNatSchG wurde eine sog. Generalklausel eingeführt, nach der die zuständigen Behörden die Ziele der Verordnung durch im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen umsetzen. Weder die EU-Verordnung noch die nationale Regelung sehen demnach eine Tötungsverpflichtung vor!

Waschbär Erfurt getötet

Falsch ist auch die Aussage, der Waschbär vom Erfurter Weihnachtsmarkt musste getötet werden, da EU-Recht es verbiete, ihn wieder freizulassen und damit die Tötung die einzige Alternative sei. Bezug genommen wird damit auf eine ebenfalls aufgrund der EU-Verordnung eingeführte Vorschrift im BNatSchG. Nach § 69 Abs. 6 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer ein Tier einer invasiven Art verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt. Statt der Tötung wäre es aber eine weniger eingriffsintensive Alternative gewesen, den Waschbären auf Dauer in einer Auffangstation unterzubringen. Auch dies ist durch EU-Recht nicht verboten. Das bestätigte auf eine Parlamentarische Anfrage auch die EU-Kommission, in deren Antwort es heißt:

„Dies gilt auch für nichtgewerbliche Halter wie Auffangstationen, Zoos oder Privatpersonen. Verwaiste und/oder verletzte Tiere können von solchen Einrichtungen aufgenommen werden, sofern die zuständigen Behörden dies für eine angemessene Managementmaßnahme halten, die Tiere unter Verschluss gehalten werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen sind, um deren Fortpflanzung oder Entweichen zu verhindern. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung, da es Anzeichen dafür gibt, dass neu eingebrachte Tiere auch innerhalb Deutschlands dazu beitragen, dass sich der Waschbär weiter ausbreitet. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Managementmaßnahmen nach den Bedingungen von Artikel 19 der Verordnung über invasive gebietsfremde Arten festzulegen.“

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz des Freistaats Thüringen selbst erklärt in seinem Management und Maßnahmenblatt zum Waschbären zur Umsetzung der EU-Verordnung unter Maßnahme 6: „Eine Tötung solcher Tiere ist angesichts der weiten Verbreitung des Waschbären in Deutschland nicht zwingend erforderlich, wenn sichergestellt werden kann, dass die aufgenommenen Tiere unter Verschluss gehalten werden und nicht zur Reproduktion gelangen.“ Insofern scheint die Stadt ihr eigenen Umsetzungsregelungen nicht zu kennen.

Bei der zu treffenden Entscheidung, welche Maßnahme zur Umsetzung der EU-Verordnung angewandt wird, spielt außerdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entscheidende Rolle. Denn steht die Maßnahme im Ermessen der zuständigen Behörde, kann diese zwar die Auswahl selbst treffen, sie hat aber stets das Mittel zu wählen, welches unter mehreren zur Verfügung stehenden und gleichwirksamen Alternativen das mildeste ist. Stehen also mehrere Mittel zur Auswahl, die das begehrte Ziel gleich effektiv erreichen, besteht eine Auswahlverpflichtung zugunsten der Methode, die den geringsten Eingriff darstellt. Vorliegend wäre neben der Tötung des Waschbären eine dauerhafte Unterbringung und Pflege in einer Auffangstation in Frage gekommen. Wie auch die EU-Kommission bestätigte, stellt dies eine mögliche Maßnahme zur Umsetzung der EU-Verordnung dar. Relevant ist hier zum einen, dass sich die Stadt dieser Auswahlmöglichkeiten scheinbar gar nicht bewusst war, da sie von einer Tötungsverpflichtung ausging. Schon dies macht die Entscheidung zur Tötung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, da der vorhandene Entscheidungsspielraum verkannt wurde. Zum anderen hätte bei der Entscheidung der verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerte Tierschutz zugunsten einer lebenserhaltenden Maßnahme berücksichtigt werden müssen. Das deutsche Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden von Tieren, sondern – wie das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich festhielt – auch das Leben des Tieres als solches. Die Tötung eines Tieres stellt demnach den weitreichendsten Eingriff nach dem Tierschutzgesetz dar und verursacht für das Tier den größtmöglichen Schaden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der oben genannten Entscheidung klar, dass der Tierschutz durch die Einführung ins Grundgesetz über die nationale Verankerung hinaus weiter gestärkt wurde und als Belang von Verfassungsrang geeignet sein kann, sogar andere Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht wie Grundrechte, einzuschränken. Dieses nun auch obergerichtlich festgestellte Gewicht des Tierschutzes und damit des Rechts auf Leben jedes einzelnen Tieres zwingt zur Auswahl gleichwirksamer und lebenserhaltender Maßnahmen, sofern diese vorhanden sind. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat die Stadtverwaltung mit der Tötung verkannt.

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